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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §23 Abs5;Rechtssatz
§ 23 Abs 5 FSG 1997 entspricht bis auf die Wendung BIS ZU EINER DAUER VON ZWÖLF MONATEN AB EINTRITT IN DAS BUNDESGEBIET dem § 84 Abs 1 KFG 1967. Der Eintritt in das Bundesgebiet iSd § 23 Abs 5 FSG 1997 ist der dem jeweiligen Beurteilungszeitpunkt zuletzt vorangegangene. Der Inhaber einer ausländischen Lenkberechtigung ohne Hauptwohnsitz im Inland darf von seiner Lenkberechtigung höchstens zwölf Monate lang Gebrauch machen, ohne das Bundesgebiet wiederum zu verlassen (ausführliche Begründung im E).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000110012.X02Im RIS seit
19.03.2001