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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FSG 1997 §23 Abs1;Rechtssatz
Nach dem Wortlaut der Abs. 1 und 5 des § 23 FSG 1997 ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen von Anhängern durch Personen mit Wohnsitz im Bundesgebiet (so Abs. 1) oder ohne Wohnsitz im Bundesgebiet (so Abs. 5) - abgesehen von den Fällen des § 23 Abs. 2 FSG 1997 - jedenfalls nur dann zulässig, wenn die betreffende Person über eine Lenkberechtigung verfügt, die in einem EWR-Staat oder einer Vertragspartei eines der drei Abkommen, die im § 23 Abs. 1 und Abs. 5 FSG 1997 genannt sind, erteilt wurde. Daraus folgt, dass der Bf mit seiner im Staat Nigeria erteilten Lenkberechtigung weder gestützt auf Abs. 1 noch auf Abs. 5 des § 23 FSG 1997 ein Kraftfahrzeug in Österreich lenken dürfte.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006110146.X01Im RIS seit
16.01.2007Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011