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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Es ist zulässig, mit Bescheid gemäß § 23 Abs 5 FSG 1997 festzustellen, dass das Recht zum Lenken eines Kraftfahrzeuges in Österreich auf Grund einer von einer Vertragspartei des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl Nr 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl Nr 289/1982, erteilten Lenkberechtigung für eine bestimmte Klasse nicht besteht. Vor dem Hintergrund der maßgeblichen Rechtslage, die das Erlöschen der Wirksamkeit einer ausländischen Lenkberechtigung für das Gebiet der Republik Österreich ohne die Voraussetzung, dass ein konstitutiver und bekämpfbarer Rechtsakt gesetzt werden muss, vorsieht, ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides ungeachtet des Fehlens einer diesbezüglichen gesetzlichen Ermächtigung zulässig, weil dies der Klärung eines Rechtsverhältnisses dienlich ist, und insbesondere im Interesse der Partei liegt, die unter Zugrundelegung der von ihr nicht geteilten Rechtsansicht der Behörde der Gefahr einer Bestrafung ausgesetzt ist (vgl die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5.Aufl, S 400f, unter 37 und 38 zitierte Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sowie das zur vergleichbaren Regelung des § 64 Abs 5 KFG 1967 ergangene E 1997/03/19,96/11/0028).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000110012.X01Im RIS seit
19.03.2001