RS Vwgh 2000/4/11 2000/11/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.2000
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §56;
FSG 1997 §23 Abs5;
KFG 1967 §64 Abs5;

Rechtssatz

Es ist zulässig, mit Bescheid gemäß § 23 Abs 5 FSG 1997 festzustellen, dass das Recht zum Lenken eines Kraftfahrzeuges in Österreich auf Grund einer von einer Vertragspartei des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl Nr 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl Nr 289/1982, erteilten Lenkberechtigung für eine bestimmte Klasse nicht besteht. Vor dem Hintergrund der maßgeblichen Rechtslage, die das Erlöschen der Wirksamkeit einer ausländischen Lenkberechtigung für das Gebiet der Republik Österreich ohne die Voraussetzung, dass ein konstitutiver und bekämpfbarer Rechtsakt gesetzt werden muss, vorsieht, ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides ungeachtet des Fehlens einer diesbezüglichen gesetzlichen Ermächtigung zulässig, weil dies der Klärung eines Rechtsverhältnisses dienlich ist, und insbesondere im Interesse der Partei liegt, die unter Zugrundelegung der von ihr nicht geteilten Rechtsansicht der Behörde der Gefahr einer Bestrafung ausgesetzt ist (vgl die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5.Aufl, S 400f, unter 37 und 38 zitierte Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sowie das zur vergleichbaren Regelung des § 64 Abs 5 KFG 1967 ergangene E 1997/03/19,96/11/0028).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110012.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten