Rechtssatz: Überschreitet der Berufungswerber die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 55 km/h und wird ihm der Führerschein für die Dauer von zwei Wochen entzogen, so ist die begleitende Anordnung, sich einer Nachschulung zu unterziehen, im Interesse der Verkehrssicherheit gerechtfertigt. Unter einer Nachschulung ist ein verkehrspsychologischer Kurs für verkehrs- oder alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker oder Lenker mit sonstiger Problematik (insbesondere Suchtmittel- oder Arzn... mehr lesen...
Rechtssatz: Kommt der amtsärztliche Sachverständige unter Einbeziehung der verkehrspsychologischen Stellungnahme zur Beurteilung, dass der Berufungswerber zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 (Klassen A, B) nicht geeignet ist, so ist der Entzug der Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung bis zu Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens begründet. Schlagworte Führerschein, Führerscheinentzug, Lenkberechtigung, Lenkberechtigungsentzug, unbefristeter Lenkbe... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Bescheid erkannte die Bundespolizeidirektion Graz der Berufungswerberin das Recht ab, von der im Führerschein der Bundespolizeidirektion Graz vom 11.06.2002 erteilten Lenkberechtigung hinsichtlich der Klasse B Gebrauch zu machen, und zwar für die Dauer von neun Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides. Gleichzeitig wurde der Berufungswerberin das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, sowie Invalidenk... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Nachschulung nach § 1 Z 1 FSG-NV ist nicht schon deshalb erforderlich, weil das Verbrechen nach § 28 Abs 2 und Abs 4 SuchtmittelG und weitere strafbare Handlungen (Betrug, Veruntreuung) begangen wurden, selbst wenn die Menge des Suchtmittels, dessen Ausfuhr versucht wurde, mit 1954 g Kokain sehr groß war. So wurde die Berufungswerberin durch diese strafbaren Handlungen noch nicht zu einer auffälligen Lenkerin im Sinne des § 1 FSG-NV. Sie konnte im Verfahren glaubhaft mache... mehr lesen...
Rechtssatz: § 23 Abs. 3 Z 1 (erster Halbsatz) FSG insbesondere die in Rede stehende Wendung ?während mindestens sechs Monaten aufhielt", allein bringt nicht explizit zum Ausdruck, dass es sich - betrachtet vom Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung - um einen durchgehenden sechsmonatigen Aufenthalt handeln müsse. Dass die in Rede stehende Wendung das Erfordernis eines durchgehenden sechsmonatigen Aufenthaltes zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigun... mehr lesen...