Überschreitet der Berufungswerber die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 55 km/h und wird ihm der Führerschein für die Dauer von zwei Wochen entzogen, so ist die begleitende Anordnung, sich einer Nachschulung zu unterziehen, im Interesse der Verkehrssicherheit gerechtfertigt. Unter einer Nachschulung ist ein verkehrspsychologischer Kurs für verkehrs- oder alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker oder Lenker mit sonstiger Problematik (insbesondere Suchtmittel- oder Arzneimittelmissbrauch) unabhängig davon, ob es sich um einen Probeführerscheinbesitzer handelt oder nicht, zu verstehen. Nach § 1 Z 3 FSG ? NV (Führerscheingesetz-Nachschulungsverordnung) gilt als verkehrsauffällig ein Kraftfahrzeuglenker, dessen Lenkberechtigung wegen eines Verstoßes gegen Verkehrsvorschriften entzogen wurde, was bei dreimaliger wiederholter, eklatanter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Fall ist.