Eine Nachschulung nach § 1 Z 1 FSG-NV ist nicht schon deshalb erforderlich, weil das Verbrechen nach § 28 Abs 2 und Abs 4 SuchtmittelG und weitere strafbare Handlungen (Betrug, Veruntreuung) begangen wurden, selbst wenn die Menge des Suchtmittels, dessen Ausfuhr versucht wurde, mit 1954 g Kokain sehr groß war. So wurde die Berufungswerberin durch diese strafbaren Handlungen noch nicht zu einer auffälligen Lenkerin im Sinne des § 1 FSG-NV. Sie konnte im Verfahren glaubhaft machen, keine Drogen konsumiert zu haben und war auch nie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol- oder Suchtgift beeinträchtigen Zustandes betreten worden. Daher hatte die Anordnung der Nachschulung trotz des Umstandes zu entfallen, dass die Entziehung der Lenkberechtigung und das Lenkverbot von Motorfahrrädern nach den angeführten Delikten gerechtfertigt war.