RS UVS Steiermark 2004/04/02 42.17-4/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.2004
beobachten
merken
Rechtssatz

Eine Nachschulung nach § 1 Z 1 FSG-NV ist nicht schon deshalb erforderlich, weil das Verbrechen nach § 28 Abs 2 und Abs 4 SuchtmittelG und weitere strafbare Handlungen (Betrug, Veruntreuung) begangen wurden, selbst wenn die Menge des Suchtmittels, dessen Ausfuhr versucht wurde, mit 1954 g Kokain sehr groß war. So wurde die Berufungswerberin durch diese strafbaren Handlungen noch nicht zu einer auffälligen Lenkerin im Sinne des § 1 FSG-NV. Sie konnte im Verfahren glaubhaft machen, keine Drogen konsumiert zu haben und war auch nie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol- oder Suchtgift beeinträchtigen Zustandes betreten worden. Daher hatte die Anordnung der Nachschulung trotz des Umstandes zu entfallen, dass die Entziehung der Lenkberechtigung und das Lenkverbot von Motorfahrrädern nach den angeführten Delikten gerechtfertigt war.

Schlagworte
Nachschulung Suchtmittelmissbrauch Kokaintransport
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten