§ 23 Abs. 3 Z 1 (erster Halbsatz) FSG insbesondere die in Rede stehende Wendung ?während mindestens sechs Monaten aufhielt", allein bringt nicht explizit zum Ausdruck, dass es sich - betrachtet vom Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung - um einen durchgehenden sechsmonatigen Aufenthalt handeln
müsse. Dass die in Rede stehende Wendung das Erfordernis eines durchgehenden
sechsmonatigen Aufenthaltes zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen
Lenkberechtigung umschreibt, ergibt sich zwar nicht aus einer Auslegung nach dem Wortsinn, wohl aber nach der Systematik der Bestimmung. Hielte man die Auffassung der belangten Behörde, es sei ein durchgehender Aufenthalt im Ausland
von sechs Monaten erforderlich, für falsch, so käme man zu dem von der Beschwerdeführerin präferierten Auslegungsergebnis, wonach zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung bereits zurückliegende, nicht
notwendigerweise zusammenhängende Aufenthalte, dann ausreichend wären, wenn
die Summe der Dauer dieser Aufenthalte wenigstens sechs Monate beträgt. Das von
der Beschwerdeführerin angebotene Auslegungsergebnis hätte - lege non
distinguente - zur Konsequenz, dass auch beliebig weit zurückreichende Aufenthalte
zusammengezählt werden dürften. Eine solche Auslegung stünde mit der aus den Gesetzesmaterialien zu § 23 Abs. 3 Z 1 der Stammfassung des Führerscheingesetzes, auf den die in Rede stehende Wendung zurückgeht, hervorleuchtenden Absicht in einem Widerspruch, wonach mit dieser Regelung der so genannte ?Führerscheintourismus" verhindert werden sollte (vgl. die RV 714 BIgNR 20. GP, 42 f). Gegen die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin spricht weiters, dass die in Rede stehende Wendung, anders als etwa der in § 23 Abs. 3 Z 1 FSG mehrfach bezogene § 5 Abs. 2 dritter Satz FSG, keine Dauer eines Aufenthalts während eines bestimmten Zeitraumes (wie z.B. eines Jahres in § 5 Abs. 2 dritter Satz FSG) erfordert. Auf einen ?sechsmonatigen Aufenthalt" in den USA käme es allerdings dann nicht an, wenn die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung ihren Hauptwohnsitz in den USA gehabt hätte, was vorliegend nach dem zu beurteilenden Sachverhalt nicht der Fall war.
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.9.2004, Zahl:
2004/11/0113-3, womit die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 11.3.2004,
Zahl: KUVS-1970/6/2003, betreffend Erteilung (Umschreibung) einer Lenkberechtigung, als unbegründet abgewiesen wurde.