I. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: AG) ist eine Agrargemeinschaft, die mit in Rechtskraft erwachsenem Regulierungsbescheid der Agrarbezirksbehörde (ABB) vom 17. Oktober 1961 als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinn des Vorarlberger Flurverfassungsgesetzes gebildet wurde. In ihrer außerordentlichen Mitgliederversammlung am 23. Juli 1976 wurde eine Verwaltungs- und Nutzungssatzung beschlossen, die mit Bescheid der ABB vom 28. März 1977 aufsichtsbehördlich geneh... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AgrVG §1;AgrVG §13 Abs1;AVG §18 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2002/07/0143 E 20. Februar 2003 RS 1 Stammrechtssatz Handelt es sich bei der Ausfertigung des Bescheides um eine "Vervielfältigung", genügt für eine solche gemäß § 18 Abs. 4 AVG iVm § 1 und § 13 Abs. 1 AgrVG 1950 die Beisetzung des Namens des Vorsitzenden sowie des Schriftführers. Eine Unterschrift oder e... mehr lesen...
Im Jahr 1999 leitete die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde (ABB) das Flurbereinigungsverfahren "T-Süd" ein. In dieses Flurbereinigungsverfahren ist u.a. das Grundstück Nr. 3268, GB T, des Beschwerdeführers einbezogen. Mit Bescheid der ABB vom 19. April 2001 wurde der Bewertungsplan erlassen. Gegen diesen Bewertungsplan erhob der Beschwerdeführer Berufung. Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 25. Juni 2002 wies die belangte Behörde die Beruf... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AgrVG §1;AgrVG §13 Abs1;AVG §18 Abs4;
Rechtssatz: Handelt es sich bei der Ausfertigung des Bescheides um eine "Vervielfältigung", genügt für eine solche gemäß § 18 Abs. 4 AVG iVm § 1 und § 13 Abs. 1 AgrVG 1950 die Beisetzung des Namens des Vorsitzenden sowie des Schriftführers. Eine Unterschrift oder eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist in diesen Fällen nicht erforderlich... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AgrVG §1;AgrVG §13 Abs1;AVG §18 Abs4; Beachte Vorgeschichte:0969/79 E 30. Oktober 1979 VwSlg 9954 A/1979;
Rechtssatz: Bei vervielfältigten Ausfertigungen von E der Agrarsenate genügt gemäß § 18 Abs 4 AVG iVm § 1 AgrVG und § 13 Abs 1 AgrVG die Beisetzung des Namens des Vorsitzenden und des Schriftführers. Schlagworte Unterschrift des ... mehr lesen...