Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AgrVG §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/07/0143 E 20. Februar 2003 RS 1Stammrechtssatz
Handelt es sich bei der Ausfertigung des Bescheides um eine "Vervielfältigung", genügt für eine solche gemäß § 18 Abs. 4 AVG iVm § 1 und § 13 Abs. 1 AgrVG 1950 die Beisetzung des Namens des Vorsitzenden sowie des Schriftführers. Eine Unterschrift oder eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist in diesen Fällen nicht erforderlich (Hinweis 8.11.1988, 86/07/0009).
Schlagworte
Beglaubigung der Kanzlei Unterschrift des Genehmigenden Vervielfältigung von AusfertigungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000070067.X01Im RIS seit
28.05.2003