RS Vwgh 2003/4/24 2000/07/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2003
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AgrVG §1;
AgrVG §13 Abs1;
AVG §18 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/07/0143 E 20. Februar 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Handelt es sich bei der Ausfertigung des Bescheides um eine "Vervielfältigung", genügt für eine solche gemäß § 18 Abs. 4 AVG iVm § 1 und § 13 Abs. 1 AgrVG 1950 die Beisetzung des Namens des Vorsitzenden sowie des Schriftführers. Eine Unterschrift oder eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist in diesen Fällen nicht erforderlich (Hinweis 8.11.1988, 86/07/0009).

Schlagworte

Beglaubigung der Kanzlei Unterschrift des Genehmigenden Vervielfältigung von Ausfertigungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000070067.X01

Im RIS seit

28.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten