TE Vwgh Erkenntnis 2003/4/24 2000/07/0067

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Veröffentlicht am 24.04.2003
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Index

L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Vorarlberg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
19/05 Menschenrechte;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht;
80/06 Bodenreform;

Norm

ABGB §879;
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z1;
AgrVG §1;
AgrVG §13 Abs1;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
B-VG Art7;
FlVfGG §15 Abs1;
FlVfGG §15;
FlVfGG §17;
FlVfGG §21;
FlVfGG §31 Abs2;
FlVfGG §34;
FlVfGG §35 Abs1;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Vlbg 1979 §31 Abs1;
FlVfLG Vlbg 1979 §32 Abs1;
FlVfLG Vlbg 1979 §36 Abs7;
FlVfLG Vlbg 1979 §71;
FlVfLG Vlbg 1979 §73;
FlVfLG Vlbg 1979 §80;
FlVfLG Vlbg 1979 §84 Abs1;
Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft Stocklosungsfonds L, vertreten durch den Obmann, dieser vertreten durch Dr. Gerold Hirn und Dr. Burkhard Hirn, Rechtsanwälte in 6800 Feldkirch, Gilmstraße 2, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 3. Mai 2000, Zl. 711.077/3-OAS/00, betreffend Mitgliedschaft in einer Agrargemeinschaft (mitbeteiligte Partei: Antonia R L), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: AG) ist eine Agrargemeinschaft, die mit in Rechtskraft erwachsenem Regulierungsbescheid der Agrarbezirksbehörde (ABB) vom 17. Oktober 1961 als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinn des Vorarlberger Flurverfassungsgesetzes gebildet wurde. In ihrer außerordentlichen Mitgliederversammlung am 23. Juli 1976 wurde eine Verwaltungs- und Nutzungssatzung beschlossen, die mit Bescheid der ABB vom 28. März 1977 aufsichtsbehördlich genehmigt wurde.

Diese im Folgenden als "Satzung 1977" bezeichnete Satzung

enthielt u.a. folgende Bestimmungen:

"Mitgliedschaft

§ 3

Mitglieder des Stocklosungsfonds sind die mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Satzung in die Mitgliederliste aufgenommenen Personen.

Diese Satzung und die Mitgliederliste als Liste der Parteien im Sinne des § 55 FLG wurden mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Bregenz vom 28. März 1977, Zl. AGR-32/2, rechtskräftig genehmigt. Die Mitgliederliste ist nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen über Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft auf dem Laufenden zu halten.

Erwerb der Mitgliedschaft

§ 4

Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme in die Mitgliederliste.

Der Anspruch auf Aufnahme in die Mitgliederliste wird, sofern die Voraussetzungen für die tatsächliche Ausübung von Nutzungsrechten gegeben sind, begründet durch

a) eheliche Abstammung von einem männlichen Mitglied (§ 3), oder von einer Person, die zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Feststellung der Mitgliederliste die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste erfüllt hätte; durch nachfolgende Ehe legimitierte Kinder gelten als ehelich im Sinne dieses Statutes. Adoption und Namensgebung gelten nicht als Erwerbs- oder Verlusttitel der Mitgliedschaft.

b) Heirat mit einem männlichen Mitglied; Witwen aus einer solchen Ehe behalten für die Dauer dieses Witwenstandes die Mitgliedschaft.

Verlust der Mitgliedschaft

§ 5

Die Mitgliedschaft zum Stocklosungsfonds verliert:

a) wer die österreichische Staatsbürgerschaft aus irgend einem Grunde verliert;

b) wer selbst allenfalls einschließlich seiner Vorfahren das Mitgliedschaftsrecht durch mehr als 30 Jahre nicht mehr ausgeübt hat;

c) wer gem. § 4 lit. b die Mitgliedschaft erworben hat und sich von diesem Mitgliede durch Ehescheidung trennt. Die Kinder aus dieser Ehe hingegen bleiben im Genuß der Mitgliedschaftsrechte;

d) Töchter von Mitgliedern durch Verheiratung. Ruhen der Mitgliedschaft

§ 6

Die Mitgliedschaft ruht bei Mitgliedern, die den ordentlichen

Wohnsitz nicht in L haben."

Am 19. April 1996 wurde von der Vollversammlung der AG eine neue Satzung (im Folgenden: "Satzung 1996") beschlossen, die mit Bescheid der ABB vom 15. Mai 1996 genehmigt wurde. Diese enthält u. a. folgende Regelungen:

"Mitgliedschaft

§ 3

Mitglieder des Stocklosungsfonds sind die mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Satzung in die Mitgliederliste aufgenommenen Personen. Die Mitgliederliste ist nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen über Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft auf dem Laufenden zu halten.

Erwerb der Mitgliedschaft

§ 4

Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme in die Mitgliederliste erworben. Der Anspruch auf Aufnahme in die Mitgliederliste wird, sofern die Voraussetzungen für die tatsächliche Ausübung von Nutzungsrechten gem. § 27 gegeben sind, begründet durch

a)

Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft,

b)

direkte Abstammung von einem Mitglied (Sohn oder Tochter) gem. § 3,

              c)              Heirat mit einem Mitglied

zu c) Witwen/Witwer aus einer solchen Ehe behalten für die Dauer dieses Witwen/Witwerstandes die Mitgliedschaft. Ein Erwerb dieser Mitgliedschaft durch Nachkommen im Sinne von lit. b) ist jedoch ausgeschlossen.

              d)              Adoption ist der direkten Abstammung (lit. b) gleichzustellen.

Eine Namensgebung gilt nicht als Erwerb der Mitgliedschaft.

Die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes beginnen mit dem Tag der Aufnahme durch die Verwaltung, der Anspruch auf Teilnahme an der Nutzung mit dem folgenden Wirtschaftsjahr.

Pro Haushalt kann nur 1 Mitgliedschaftsrecht ausgeübt werden, bei Nichteinigung zwischen den Mitgliedern eines gemeinsamen Haushaltes über die Nutzung ruht das Nutzungsrecht.

Den Anspruch auf Erwerb der Mitgliedschaft verliert, wer das Recht auf Mitgliedschaft gem. § 27 erfüllt (Haushaltsgründung in L) und binnen 5 Jahren ab diesem Zeitpunkt keinen Antrag um Aufnahme in die Mitgliederliste stellt.

Der Antrag um Aufnahme in die Mitgliederliste ist ordnungsgemäß belegt in Schriftform an die Verwaltung zu richten.

Verlust der Mitgliedschaft

§ 5

Die Mitgliedschaft bzw. den Anspruch auf Mitgliedschaft zum Stocklosungsfonds verliert:

a)

wer die österreichische Staatsbürgerschaft verliert

b)

Personen, deren Mitgliedschaft durch mehr als 30 Jahre geruht hat

              c)              wer selbst, einschließlich seiner Vorfahren, wegen seines/ihres Wohnsitzes durch mehr als 30 Jahre außerhalb des Gemeindegebietes L die Voraussetzungen für die Ausübung der Mitgliedschaft nicht erfüllt

              d)              Witwen/Witwer die die Mitgliedschaft gem. § 4 lit. c) und d) erwarben, bei Wiederverheiratung mit einem Nichtmitglied.

Der Verlust der Mitgliedschaft wird weiters bewirkt durch

a)

Tod des Mitgliedes,

b)

Ausschluß des Mitgliedes (§ 54 lit. c),

c)

Austritt durch schriftliche Kündigung durch das betreffende Mitglied. Der Austritt bewirkt gleichzeitig das Ausscheiden der Kinder, sofern diese zum Zeitpunkt des Austritts nicht bereits selbst Mitglieder des Stocklosungsfonds sind. Ein Wiedereintritt ist nicht möglich.

Ruhen der Mitgliedschaft

§ 6

Die Mitgliedschaft ruht bei Mitgliedern

              a)              die gem. § 27 den Wohnsitz nicht in L oder den eigenen Haushalt aufgegeben haben,

              b)              bei Nichteinigung zwischen den Mitgliedern eines gemeinsamen Haushaltes über die Ausübung des Nutzungsrechtes, solange bis dieses Einvernehmen hergestellt ist (§ 4).

....

§ 56

Wer auf Grund dieser Satzungsänderung im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz sich in seiner/ihrer möglichen Mitgliedschaft betroffen fühlt, weil er/sie nicht oder nicht mehr als Mitglied in der Mitgliederliste geführt wird, kann einen Antrag auf Aufnahme in die Mitgliederliste an den Stocklosungsfonds errichten.

Ein solcher Antrag um Aufnahme in die Mitgliederliste ist schriftlich bis spätestens 31.12.1997 zu stellen.

Die rückwirkende Eintragung in die Mitgliederliste ist auf Rechtsfälle ab dem 12.12.1994 beschränkt; dies bedeutet, dass vor diesem Datum liegende Ansprüche auf die Mitgliedschaft nicht anerkannt werden können.

Eine rückwirkende Teilnahme an der tatsächlichen Nutzung oder ein Barersatz für solche Nutzungsansprüche ist ausgeschlossen. Die Wirksamkeit dieser Nutzung beginnt ab dem dem Antrag folgenden Jahresersten, wenn dem Antrag zu entsprechen war.

Die nutzungsmäßige Anpassung der bisherigen Halblosbezieher erfolgt mit 1.1.1997."

Mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 stellte die mitbeteiligte Partei (mP) an die AG (u.a.) den Antrag, sie in die Mitgliederliste der AG aufzunehmen und über diesen Antrag beschlussmäßig zu entscheiden. Sie brachte dazu vor, dass sie eine eheliche Tochter der M.V. und des J.V. sei, ihre Mutter am 10. Februar 1992 und ihr Vater bereits im Jahr 1947 verstorben seien und beide Elternteile Mitglieder der AG gewesen seien. Sie wohne seit ihrer Geburt in L, sei verheiratet und führe gemeinsam mit ihrer Familie in L einen Haushalt. Da sie österreichische Staatsbürgerin und leibliche Tochter der M.V. und des J.V. sei, die bis zu ihrem Ableben Mitglieder der AG gewesen seien, lägen sämtliche Voraussetzungen für die Aufnahme in die Mitgliederliste der AG nach den gültigen Satzungsbestimmungen vor.

Die AG teilte der mP mit Schreiben 17. Jänner 1998 mit, dass ihr Ausschuss dem Antrag vom 29. Dezember 1997 nicht zugestimmt habe, weil § 56 der Satzung (1996) die Mitgliedschaft der mP ausschließe.

Der von der mP dagegen an die ABB erhobenen Beschwerde vom 3. Februar 1998 wurde mit Bescheid der ABB als Aufsichtsbehörde vom 27. März 1998 im Wesentlichen mit der Begründung nicht stattgegeben, dass die Anwendung der Bestimmung des § 56 der Satzung (1996) zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die mP Berufung an den Landesagrarsenat beim Amt der Vorarlberger Landesregierung (LAS), worin sie (u.a.) vorbrachte, dass § 56 der Satzung (1996) vor allem deshalb beschlossen worden sei, um den gleichheitsrechtlichen Erfordernissen, wie sie vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 1994, B 2083/93 und B 1545/94, statuiert worden seien, zu genügen. Vor diesem Erkenntnis sei in Satzungen von Agrargemeinschaften beim Erwerb der Mitgliedschaft zwischen Männern und Frauen dergestalt in diskriminierender Weise unterschieden worden, dass Frauen dieser Erwerb, wenn überhaupt, so nur unter erschwerenden Bedingungen möglich gewesen sei. Auf Grundlage der bis zu der am 19. April 1996 beschlossenen Satzungsänderung geltenden Satzung der AG sei der mP die Möglichkeit, erfolgreich einen Antrag auf Eintragung in die Mitgliederliste zu stellen, verwehrt gewesen. Durch § 56 der Satzung (1996) habe der eindeutig verfassungswidrige Zustand der Diskriminierung von Frauen bei der Eintragung in die Mitgliederliste beseitigt werden sollen. Die Auslegung dieser Bestimmung durch die AG und die ABB stehe mit dieser Zielsetzung in direktem Widerspruch und führe im Ergebnis dazu, dass Eintragungen, die vor dem 12. Dezember 1994 auf der Grundlage gleichheitswidriger - und damit von allem Anfang an nichtiger - Satzungsbestimmungen rechtswidrig verweigert worden seien, auch jetzt nicht vollzogen werden könnten, wenn diese Bestimmung eine rückwirkende Eintragung ausschlösse, soweit der Anspruch auf Eintragung vor dem 12. Dezember 1994 entstanden sei. Dies bedeute die bewusste Umgehung der vom Verfassungsgerichtshof ausdrücklich geforderten Herstellung eines gleichheitskonformen Zustandes. Auch sei nicht ersichtlich, worin sich die Situation derjenigen, deren Ansprüche vor dem 12. Dezember 1994 entstanden seien, ohne dass bis dahin eine Eintragung erfolgt sei, von der Situation derjenigen, deren Ansprüche nach diesem Zeitpunkt entstanden seien, unterscheide, und es sei diese Ungleichbehandlung sachlich nicht im Mindesten gerechtfertigt. Schließlich sei § 56 Abs. 2 der Satzung (1996) auch mit § 4 Abs. 1 lit. b dieser Satzung nicht in Einklang zu bringen, weil die Auslegung der AG und der ABB dazu führen würde, dass ein Erwerb der Mitgliedschaft nur durch Abstammung von Mitgliedern möglich wäre, die nach dem 12. Dezember 1994 geboren seien.

Mit Bescheid des LAS vom 25. Juni 1998 wurde der Berufung der mP Folge gegeben und deren Aufnahme in die Mitgliederliste der AG mit Wirkung ab 29. Dezember 1997 verfügt.

Gegen diesen Bescheid erhob die AG Berufung an die belangte Behörde, in der sie den Standpunkt vertritt, dass die Regelung des § 56 der Satzung 1996 nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, weil sie für weibliche und männliche Bewerber die gleiche Gültigkeit habe und unumgängliche Voraussetzung für die Limitierung der Mitgliederanzahl und den Weiterbestand der AG sei. Ferner sei das Ansuchen der mP auch deshalb unberechtigt, weil sie seit 1970 verheiratet sei und in Ludesch einen Hausstand gegründet habe und gemäß § 4 zweitletzter Absatz der Satzung 1996 derjenige den Anspruch auf Erwerb der Mitgliedschaft verliere, der nicht binnen fünf Jahren ab Haushaltsgründung einen Antrag um Aufnahme in die Mitgliederliste gestellt habe. Ferner wäre gemäß § 13 Abs. 1 AgrVG 1950 der Bescheid des LAS durch den Vorsitzenden und den Schriftführer zu unterfertigen gewesen und trage dieser Bescheid lediglich die Unterschrift des Vorsitzenden, sodass eine Nichtigkeit bzw. Mangelhaftigkeit des Verfahrens gegeben sei.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Mai 2000 wurde die Berufung der mP gemäß § 1 AgrVG 1950 iVm § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen aus, dass der Bescheid des LAS sowohl vom Vorsitzenden als auch vom Schriftführer unterfertigt worden sei, damit die formalen Voraussetzungen eines Bescheides gemäß Art. 130 und 131 B-VG vorlägen, eine Zurechnung möglich und der betreffende Akt somit nicht absolut nichtig sei.

Mit der Beantwortung der Frage, ob der mP ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Mitgliederliste der AG zukomme, werde zwangsläufig eine Frage im Sinn des § 7 Abs. 2 Z. 1 ArgBehG 1950 entschieden. Eine Berufung gegen den abändernden Bescheid des LAS sei daher zulässig.

Die mP sei am 29. August 1947 als Tochter des J.V. und der M.V. geboren worden. Ihr Vater J.V. sei Mitglied der AG gewesen und im Jahr 1947 verstorben. Die Mitgliedschaft ihrer Mutter M.V., die am 10. Februar 1992 verstorben sei, gehe aus der Mitgliederliste der AG mit Stand 1. Jänner 1977, die der Satzung 1977 beigegeben sei, hervor. Beide Elternteile seien in L wohnhaft gewesen. Die mP habe am 23. Oktober 1970 geheiratet, wohne seit ihrer Geburt in L und führe für sich und ihre Familie in L einen eigenen Haushalt.

Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 1994 habe der Verfassungsgerichtshof zum einen die Bindung der Verwaltungsbehörden und der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts an das Regelwerk von Satzungen bejaht und zum anderen den Verwaltungsbehörden und den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts die Möglichkeit eröffnet, das Regelwerk, an das die bejahte Bindung bestehe, auf seine Übereinstimmung mit dem Grundrechtskatalog, insbesondere auch hinsichtlich des Sachlichkeitsgebots, zu überprüfen und im Widerspruch zum Grundrechtskatalog befundene Teile des Regelwerks - ungeachtet der Rechtskraft des das gesamte Regelwerk genehmigenden aufsichtsbehördlichen Bescheides - von der bejahten Bindungswirkung als ausgenommen zu betrachten.

Es habe zuerst eine Prüfung des Antrags der mP unter dem Gesichtspunkt der Satzung 1977 zu erfolgen. Aus deren § 4 lit. a könne die mP einen Anspruch auf Aufnahme in die Mitgliederliste der AG ableiten. So könne sie die eheliche Abstammung von einem männlichen Mitglied der AG, das zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Feststellung der Mitgliederliste die Voraussetzungen für die Aufnahme in diese Liste erfüllt hätte, nachweisen. Der Umstand, dass ihr Vater bereits im Jahr 1947 verstorben sei, könne ihren Mitgliedschaftsanspruch auf Grund der Satzung 1977 nicht verhindern. Diese Satzung erkenne auch dann einen Mitgliedschaftsanspruch zu, wenn - wie im vorliegenden Fall - zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Feststellung der Mitgliederliste die Voraussetzungen für die Aufnahme in diese Liste erfüllt worden wären. Darüber hinaus sei auch die Mutter der mP bis zu ihrem Tod am 10. Februar 1992 Mitglied der AG gewesen und könne die mP somit die eheliche Abstammung von einem weiblichen Mitglied der AG nachweisen. § 4 lit. a der Satzung 1977 sei unter dem Aspekt des Verfassungsgerichtshoferkenntnisses vom 12. Dezember 1994 diskriminierend, weil er in sachlich nicht gerechtfertigter Form zwischen der Abstammung von einem männlichen Mitglied und der Abstammung von einem weiblichen Mitglied unterscheide.

Zwar enthalte diese Satzungsbestimmung nicht eine Diskriminierung hinsichtlich potenzieller Aufnahmewerber und wäre danach auch ein männlicher Aufnahmewerber mit seinem Anspruch auf Zuerkennung der Mitgliedschaft gescheitert, wenn er seine Abstammung nicht von einem männlichen, sondern von einem weiblichen Mitglied der AG abgeleitet hätte. Diese Satzungsbestimmung enthalte jedoch insofern eine Diskriminierung hinsichtlich weiblicher Mitglieder der AG, als aus deren Mitgliedschaft ihre Nachfahren - welchen Geschlechts auch immer - keinen Anspruch auf Zuerkennung der Mitgliedschaft in der AG ableiten könnten, und sei deshalb nichtig im Sinn des § 879 ABGB.

An ihrem Mitgliedschaftsanspruch könne auch § 5 lit. d dieser Satzung nichts ändern, wonach die Mitgliedschaft bei Töchtern von Mitgliedern durch Verheiratung verloren gehe. Diese Vorschrift erweise sich als nichtig im Sinn des § 879 ABGB. Es genüge, diesbezüglich auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 1994 zu verweisen. Nach dieser Satzung komme der mP somit ein Anspruch auf Aufnahme in die Mitgliederliste der AG zu.

Zwar beschränke die Satzung 1996 in § 56 die rückwirkende Eintragung in die Mitgliederliste auf Rechtsfälle ab dem Zeitpunkt 12. Dezember 1994, was bedeute, dass vor diesem Datum liegende Ansprüche auf die Mitgliedschaft nicht anerkannt werden könnten. Darüber hinaus sei nach § 4 lit. c der Erwerb einer Mitgliedschaft als Sohn oder Tochter einer Witwe, die ihre Mitgliedschaft durch Heirat erworben habe, ausgeschlossen. Damit werde im Ergebnis die unter der Satzung 1977 festgestellte Mitgliedschaft durch die Satzung 1996 rückwirkend vernichtet. Mit dem Stichtag 12. Dezember 1994 sei ein Termin gewählt worden, der keinen sachlichen Anknüpfungspunkt in der Bezugnahme auf jenes Datum erkennen lasse, mit dem die bislang in Kraft gestandene Satzung 1977 in Kraft getreten gewesen sei. Die rückwirkende Inkraftsetzung einer in eine Rechtsposition eingreifenden Regelung sei mit dem Gleichheitsgrundsatz dann nicht vereinbar, wenn die Normunterworfenen durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht worden seien und nicht etwa besondere Umstände diese Rückwirkung verlangten. Ob und inwieweit im Ergebnis ein sachlich nicht gerechtfertigter und damit gleichheitswidriger Eingriff vorliege, hänge vom Ausmaß des Eingriffs und vom Gewicht der für die Rückwirkung sprechenden Gründe ab.

Für den gegenständlichen Fall eines bereits bestehenden Mitgliedschaftsanspruches der mP zeitige die Satzung 1996 Rechtswirkungen, die in verfassungskonformer Satzungshandhabung durch die belangte Behörde zu unterbinden seien. Die vorliegende Satzungsänderung bedeute einen Eingriff in die Rechtsposition der mP, der erhebliches Gewicht zukomme, wobei keine besonderen Umstände zu finden seien, die einen solchen rückwirkenden Eingriff verlangen würden. Die mP werde durch den vorliegenden Eingriff im berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht. § 4 der Satzung 1977 habe ihr nämlich den Erwerb der Mitgliedschaft ermöglicht. Allenfalls bestehende Verfassungswidrigkeiten hätten auf Grund der Nichtigkeit nach § 879 ABGB den Mitgliedschaftsanspruch der mP nicht beeinträchtigen können, und es habe die Satzung 1996 einen bereits bestehenden Anspruch auf Mitgliedschaft rückwirkend vernichtet. Dabei erweise sich die Stichtagsregelung in § 56 als sachlich nicht gerechtfertigt. Es werde damit nämlich kein Bezugspunkt zur Satzung 1977 hergestellt, sondern vielmehr willkürlich in bereits bestehende Mitgliedschaftsansprüche eingegriffen.

Die AG habe in ihrer Berufung an die belangte Behörde ausgeführt, dass gemäß § 4 zweitletzter Absatz der Satzung 1996 derjenige den Anspruch auf Erwerb der Mitgliedschaft verlöre, der das Recht auf Mitgliedschaft gemäß § 27 erfüllte (Haushaltsgründung in L) und binnen fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt keinen Antrag auf Aufnahme in die Mitgliederliste stellte. Die mP hätte am 23. Oktober 1970 geheiratet und in L einen Hausstand gegründet. Das Ansuchen vom 29. Dezember 1997 wäre demnach verspätet.

Diesem Berufungsvorbringen sei zu erwidern, dass diese Befristung der Antragstellung ebenfalls eine in die Rechtsposition der mitbeteiligten Partei eingreifende Regelung darstelle, die mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar sei. Die rückwirkende Vernichtung des Mitgliedschaftsanspruches der mP gründe auf eine Fristsetzung, die keinen Bezug zum zeitlichen Anwendungsbereich der Satzung 1977 aufweise und gerade in L lang ansässige Bewohner in unsachlicher Weise benachteilige. Damit werde gerade eine Bindung an die Heimatgemeinde durch eine längere Wohnsitznahme, die eigentlich anspruchsbegründend wirken müsste, in ungerechtfertigter Art und Weise in ihr Gegenteil verkehrt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde der AG mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die mP hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde macht geltend, dass die der AG zugestellte Ausfertigung des Bescheides des LAS, obwohl der Bescheid gemäß § 13 Abs. 1 AgrVG 1950 durch den Vorsitzenden und den Schriftführer zu unterfertigen gewesen wäre, nur die Unterschrift des Vorsitzenden trage und daher ein nichtiger Bescheid bzw. Nichtbescheid vorliege, sodass u.a. die Voraussetzungen nach § 68 Abs. 4 AVG erfüllt seien.

Nach § 1 Abs. 1 AgrVG 1950 gilt im Verfahren in den Angelegenheiten der Bodenreform vor den Agrarbehörden (Agrarbezirksbehörden, Ämter der Landesregierungen, Agrarsenate), soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, mit Ausnahme des § 78.

Nach § 18 Abs. 2 AVG erfolgt die Genehmigung einer Erledigung durch die Unterschrift des Genehmigenden. Davon kann jedoch abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass derjenige, der die Genehmigung erteilt hat, auf andere Weise festgestellt werden kann.

Nach § 18 Abs. 4 AVG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der nach Abs. 2 genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt. Bei Mitteilungen gemäß Abs. 3 zweiter und dritter Satz und bei Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, genügt die Beisetzung des Namens des Genehmigenden; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich. Bei vervielfältigten Ausfertigungen oder in Fällen, in denen der Inhalt einer Erledigung in einer solchen technischen Weise mitgeteilt wird, die eine genaue Wiedergabe des Originals ermöglicht, ist die Unterschrift oder deren Beglaubigung auf der zu vervielfältigenden Ausfertigung oder auf dem Original anzubringen.

Nach § 58 Abs. 3 AVG gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4 AVG.

Nach § 13 Abs. 1 AgrVG 1950 ist das Erkenntnis den Parteien in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen. In diesem sind die Namen des Vorsitzenden, der stimmführenden Senatsmitglieder, des Schriftführers, der einvernommenen amtlichen Sachverständigen sowie der Parteien und ihrer Vertreter anzuführen. Das Erkenntnis ist vom Vorsitzenden und Schriftführer zu fertigen.

Wie im angefochtenen Bescheid - nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten zutreffend - festgestellt wurde, ist die urschriftliche Erledigung des Bescheides des LAS sowohl vom Vorsitzenden als auch vom Schriftführer unterfertigt worden. Bei der vom Beschwerdeführer vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides handelt es sich um eine "vervielfältigte Ausfertigung". Für eine solche genügt gemäß § 18 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 1 und § 13 Abs. 1 AgrVG 1950 die Beisetzung des Namens des Vorsitzenden und des Schriftführers. Eine Unterschrift oder eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist in diesen Fällen nicht erforderlich (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2003, Zl. 2002/07/0143, mit Hinweis auf die Vorjudikatur).

Die Beschwerde wendet sich weiters gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass die Regelung des § 5 lit. d der Satzung 1977, wonach die Mitgliedschaft von Töchtern durch Verheiratung verloren gehe, im Sinn des § 879 ABGB nichtig sei, und bringt vor, dass es sich hiebei um eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung zur Vermeidung einer unnötigen Zersplitterung der Anteile an der AG und der Verhinderung des Ansteigens der Mitgliederanzahl handle. Diesbezüglich werde darauf hingewiesen, dass § 4 lit. b der Satzung (1977) insoferne einen Ausgleich dafür geboten habe, als an und für sich nicht anspruchsberechtigte Personen weiblichen Geschlechts durch Heirat die Mitgliedschaft hätten erwerben können.

Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen, insoweit unbestrittenen Feststellungen ist die 1947 geborene mP, die seit ihrer Geburt in L wohnt und für sich und ihre Familie in L einen eigenen Haushalt führt, seit 1970 verheiratet. Ihr Vater, der bereits im Jahr 1947 verstorben ist, und ihre am 10. Februar 1992 verstorbene Mutter waren Mitglieder der AG

Die belangte Behörde vertrat die Auffassung, dass die mP aus § 4 lit. a der Satzung 1977 einen Anspruch auf Aufnahme in die Mitgliederliste der AG ableiten könne, weil sie die eheliche Abstammung von einem männlichen Mitglied der AG, das zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Feststellung der Mitgliederliste die Voraussetzungen für die Aufnahme in diese Liste erfüllt hätte, nachweisen könne, wobei der Umstand, dass ihr Vater bereits im Jahr 1947 verstorben sei, den Mitgliedschaftsanspruch nicht verhindern könne. Darüber hinaus sei auch die Mutter der mP bis zu ihrem Tod am 10. Februar 1992 Mitglied der AG gewesen und sei die Regelung des § 4 lit. a der Satzung 1977 diskriminierend, weil in sachlich nicht gerechtfertigter Form zwischen der Abstammung von einem männlichen Mitglied und der Abstammung von einem weiblichen Mitglied unterschieden werde.

Die Beschwerde hält der Auffassung der belangten Behörde, dass die mP von ihrer Mutter einen Mitgliedschaftsanspruch ableiten könne und die Regelung des § 4 lit. a der Satzung 1977 diskriminierend und nichtig sei, entgegen, dass die Frage der Nichtigkeit dieser Regelung nicht entscheidungswesentlich sein "dürfte", weil auch der Vater der mP Mitglied der AG war, der Rechtsstandpunkt der belangten Behörde aber verfehlt sei, weil sich die mP in ihrem Antrag vom 29. Dezember 1997 nicht auf die Satzung 1977, sondern nur auf die Satzung 1996 bezogen habe.

Was die Frage der Nichtigkeit der in § 4 lit. a der Satzung 1977 getroffenen Regelung, wonach der Anspruch auf Aufnahme in die Mitgliederliste durch eheliche Abstammung von einem männlichen, nicht aber auch von einem weiblichen Mitglied abgeleitet werde, anlangt, so ist der Beschwerde darin beizupflichten, dass diese Frage nicht entscheidungswesentlich ist, weil im vorliegenden Beschwerdefall auch der Vater der mP Mitglied der AG war. So wird nach § 4 lit. a der Satzung 1977 der Anspruch auf Aufnahme in die Mitgliederliste durch eheliche Abstammung von einem männlichen Mitglied oder von einer Person begründet, die zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Feststellung der Mitgliederliste die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste erfüllt hätte. Durch die Wendung "erfüllt hätte" (anstelle "erfüllt hat") wird deutlich gemacht, dass von dieser Regelung auch die Vorfahren umfasst wurden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung 1977 bereits verstorben waren und daher nicht mehr in der Mitgliederliste (vgl. § 3 dieser Satzung) eingetragen waren.

Von daher begegnet die Auffassung der belangten Behörde, die mP hätte gemäß § 4 lit. a der Satzung 1977 nach ihrem Vater einen Anspruch auf Aufnahme in die Mitgliederliste gehabt, keinem Einwand.

Im Übrigen gleicht der vorliegende Beschwerdefall in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten - sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht und in Ansehung des Beschwerdevorbringens - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/07/0068, zu Grunde lag. Aus den in diesem Erkenntnis genannten Erwägungen - auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - war auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 24. April 2003

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Beglaubigung der Kanzlei Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Unterschrift des Genehmigenden Vervielfältigung von Ausfertigungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000070067.X00

Im RIS seit

28.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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