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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AgrVG §1;Rechtssatz
Handelt es sich bei der Ausfertigung des Bescheides um eine "Vervielfältigung", genügt für eine solche gemäß § 18 Abs. 4 AVG iVm § 1 und § 13 Abs. 1 AgrVG 1950 die Beisetzung des Namens des Vorsitzenden sowie des Schriftführers. Eine Unterschrift oder eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist in diesen Fällen nicht erforderlich (Hinweis 8.11.1988, 86/07/0009).
Schlagworte
Unterschrift des GenehmigendenVervielfältigung von AusfertigungenBeglaubigung der KanzleiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070143.X01Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
16.01.2017