RS Vwgh 2003/2/20 2002/07/0143

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2003
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AgrVG §1;
AgrVG §13 Abs1;
AVG §18 Abs4;

Rechtssatz

Handelt es sich bei der Ausfertigung des Bescheides um eine "Vervielfältigung", genügt für eine solche gemäß § 18 Abs. 4 AVG iVm § 1 und § 13 Abs. 1 AgrVG 1950 die Beisetzung des Namens des Vorsitzenden sowie des Schriftführers. Eine Unterschrift oder eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist in diesen Fällen nicht erforderlich (Hinweis 8.11.1988, 86/07/0009).

Schlagworte

Unterschrift des GenehmigendenVervielfältigung von AusfertigungenBeglaubigung der Kanzlei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070143.X01

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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