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80 Land-und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art12 Abs2Leitsatz
Kein Entzug des gesetzlichen Richters durch die Zurückweisung einer Berufung gegen einen Bescheid des Landesagrarsenates mangels Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die ausschließliche Zuständigkeit der Agrarbehörden; keine Kontrolle der Entscheidungen der Agrarbehörden durch eine andere Verwaltungsbehörde vorgesehenRechtssatz
Einführung der Unabhängigen Verwaltungssenate mit dem rechtspolitischen Anliegen eines der EMRK entsprechenden Rechtsschutzes durch unabhängige Behörden.
Nichts spricht für die Annahme, dass in Angelegenheiten, in denen bereits die Bundesverfassung eine Behördenorganisation vorsah (und vorsieht), die in Verbindung mit der bestehenden einfachgesetzlichen Rechtslage den Anforderungen der EMRK in Verwaltungsstraf- wie in Zivilsachen genügt und die schon auf Verfassungsstufe zugleich der Notwendigkeit besonderen Sachverstandes der Organwalter Rechnung trägt, eine außerhalb dieser Behördenorganisation stehende Verwaltungsbehörde zur Kontrolle ihrer Entscheidungen (unter Ausschaltung der verfassungsgesetzlich vorgesehenen Obersten Behörde) eingeschaltet werden sollte.
Diesem Verständnis entsprechend sieht auch §1 Abs2 AgrVG 1950 idF der Novelle BGBl I 158/1998 in unbedenklicher Weise vor, dass im Berufungsverfahren in Verwaltungsstrafsachen vor den Agrarbehörden der 5. Abschnitt des II. Teils des VStG 1991, BGBl 52, nur mit Ausnahme des §51 Abs1 und §51c gilt, womit das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat ausdrücklich verneint wird und die Verfahrensbestimmungen im Berufungsverfahren an die Agrarsenate anzuwenden sind.
Schlagworte
Agrarbehörden, Agrarverfahren, Unabhängiger Verwaltungssenat, Instanzenzug, Behördenzuständigkeit, Rechtspolitik, Berufung, Verwaltungsstrafrecht, RechtsschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B3697.2005Dokumentnummer
JFR_09939381_05B03697_01