Norm: ABGB §1317AHG §1 Cd1aAHG §1 Cd10PostG §31PostG §41 Abs1
Rechtssatz: Die Haftungsbestimmungen des Postgesetzes (§§ 31 bis 36) die eine Erfolgshaftung statuieren, bringen klar und unmißverständlich zum Ausdruck, daß die Post nur für den Verlust oder Beschädigung bescheinigter (§ 31 Satz 1 PostG), sowie in bestimmten Fällen für Verzögerungen in der Beförderung von Postsendungen haftet und daß Ersatzansprüche nur vom Absender, und zwar im Rah... mehr lesen...
Norm: ABGB §1317PostG §31PostG §40AHG §1 Cd1aAHG §1 Cd10
Rechtssatz: Die Haftungsbeschränkungen der Post nach den §§ 31 ff PostG gelten nur für Unzukömmlichkeiten oder Fehler bei Erfüllung der der Post nach dem Postgesetz und der Postordnung bei der Postbeförderung gegenüber dem Absender obliegenden Pflichten, daher auch in jenem Fall, in dem das Gericht Absender und die dem Gesetz gemässe Zustellung nicht nur eine öffentlich-rechtliche, sonder... mehr lesen...
Norm: AHG §1 Cd1aAHG §1 Cd10PostG §31PostG §40
Rechtssatz: Die Sonderhaftung der Post gilt auch dann, wenn die Post zur Erfüllung gerichtlicher Zustellaufträge herangezogen wird, auch wenn es sich indirekt um Aufgaben der Gerichte handelt. §§ 31 - 40 PostG stellen jene Sonderbestimmungen dar, in denen die Haftung der Post im Rahmen der Beförderung von Postsendungen und des Geldverkehrs unter Ausschluß jeder anderen Vorschrift, also auch des Amt... mehr lesen...
Norm: ABGB §1317AHG §1 Cd1oB-VG Art23 Abs5PostG §31PostG §41
Rechtssatz: Keine Haftung der Post bei Herauslocken nicht bescheinigter Briefe von einem Schalterbeamten ohne Vorlage des Postabholbuches. Entscheidungstexte 1 Ob 213/69 Entscheidungstext OGH 30.10.1969 1 Ob 213/69 Veröff: QuHGZ 1970/66 S 241 European Case Law Identifier ... mehr lesen...