Norm
AHG §1 Cd1aRechtssatz
Die Sonderhaftung der Post gilt auch dann, wenn die Post zur Erfüllung gerichtlicher Zustellaufträge herangezogen wird, auch wenn es sich indirekt um Aufgaben der Gerichte handelt. §§ 31 - 40 PostG stellen jene Sonderbestimmungen dar, in denen die Haftung der Post im Rahmen der Beförderung von Postsendungen und des Geldverkehrs unter Ausschluß jeder anderen Vorschrift, also auch des Amtshaftungsgesetzes, geregelt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0049770Dokumentnummer
JJR_19771004_OGH0002_0010OB00020_7700000_005