Norm
ABGB §1317Rechtssatz
Die Haftungsbeschränkungen der Post nach den §§ 31 ff PostG gelten nur für Unzukömmlichkeiten oder Fehler bei Erfüllung der der Post nach dem Postgesetz und der Postordnung bei der Postbeförderung gegenüber dem Absender obliegenden Pflichten, daher auch in jenem Fall, in dem das Gericht Absender und die dem Gesetz gemässe Zustellung nicht nur eine öffentlich-rechtliche, sondern auch eine Pflicht dem Absender gegenüber war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0029532Dokumentnummer
JJR_19771004_OGH0002_0010OB00020_7700000_001