Norm
ABGB §1317Rechtssatz
Die Haftungsbestimmungen des Postgesetzes (§§ 31 bis 36) die eine Erfolgshaftung statuieren, bringen klar und unmißverständlich zum Ausdruck, daß die Post nur für den Verlust oder Beschädigung bescheinigter (§ 31 Satz 1 PostG), sowie in bestimmten Fällen für Verzögerungen in der Beförderung von Postsendungen haftet und daß Ersatzansprüche nur vom Absender, und zwar im Rahmen des zwischen diesem und der Post bestehenden Rechtsverhältnisses geltend gemacht werden können. Die Haftungsbestimmungen des Postgesetzes - und nur diese - sind aber auch dann anzuwenden, wenn postseitig Beförderungsbedingungen nicht eingehalten wurden, die - wie gegenständlich - außerhalb des Postrechtes geregelt sind (ZPO, StPO, AVG usw).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0029539Dokumentnummer
JJR_19771004_OGH0002_0010OB00020_7700000_002