Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Innsbruck (im folgenden: Finanzamt) schrieb mit Bescheid vom 7. Juli 1993 dem Beschwerdeführer als Geschenknehmer für fünf von seinem Vater erfolgte Schenkungen in der Zeit vom 14. Juni 1988 bis 3. Oktober 1989 im Gesamtwert (§ 11 ErbStG) von S 6,291.050,-- Schenkungssteuer vor. In seiner dagegen erstatteten Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, daß die Schenkung laut Notariatsakt vom 7. Jänner 1988 bei der Zusammenrechnung ke... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §11 Abs1;
Rechtssatz: Sinn und Zweck des § 11 Abs 1 ErbStG ist es, zu verhindern, daß durch Zerlegung einer Schenkung in mehrere aufeinanderfolgende Zuwendungen die Steuerlast vermieden oder verringert werden kann. Es soll erreicht werden, daß durch Hebung des Steuersatzes und nur einmalige Gewährung eines etwa zustehenden Freibetrages ein nahezu gleiches Ergebnis herbeigef... mehr lesen...
In den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten erliegt zunächst eine Kopie eines mit "Aktenvermerk" überschriebenen Schriftstückes vom 27. Oktober 1982, dem nicht entnommen werden kann, von wem es ausgestellt wurde bzw. ob es von dem Organ einer Behörde ausgestellt worden ist. Nach diesem "Aktenvermerk" schenkten die Ehegatten Dr. Karl und Hedwig P., G, ihren beiden Enkelkindern W. J. (dem Beschwerdeführer) und S. J. am angeführten Tag "anläßlich eines Besuches in Wien... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §198 Abs2;ErbStG §11 Abs1;ErbStG §3 Abs1 Z1;ErbStG §3 Abs1 Z2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/16/0059 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/05/30 93/16/0093 6 (Hier: Besteuerung von Zuwendungen nach dem ErbStG) Stammrechtssatz Bei einem Grun... mehr lesen...
Nach dem unbestrittenen Sachverhalt setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz mit Bescheid vom 21. Jänner 1994 (im angefochtenen Bescheid mit 20. Jänner 1994 bezeichnet) auf Grund eines Erwerbes von Todes wegen Erbschaftssteuer in der Höhe von S 154.703,-- gemäß § 200 BAO vorläufig fest. Bei der Berechnung der Erbschaftssteuer wurde gemäß § 11 Abs. 1 ErbStG eine Schenkung aus dem Jahre 1990 in der Höhe von S 524.466,-- berücksichtigt. Betreffend diese Schenkung war ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §11 Abs1;
Rechtssatz: Bei der Auslegung des § 11 ErbStG ist hinsichtlich des abzuziehenden "Vorsteuerbetrages" durch die Verwendung des Konjunktivs ("und von der Steuer für den Gesamtbetrag die Steuer abgezogen wird, welche für die früheren Erwerbe zur Zeit des letzten ZU ERHEBEN GEWESEN WÄRE") eine fiktive Berechnung der auf den Vorerwerb entfallenden Steuer unter Zugrunde... mehr lesen...