RS Vwgh 1994/10/6 94/16/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1994
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §11 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Auslegung des § 11 ErbStG ist hinsichtlich des abzuziehenden "Vorsteuerbetrages" durch die Verwendung des Konjunktivs ("und von der Steuer für den Gesamtbetrag die Steuer abgezogen wird, welche für die früheren Erwerbe zur Zeit des letzten ZU ERHEBEN GEWESEN WÄRE") eine fiktive Berechnung der auf den Vorerwerb entfallenden Steuer unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorschriften, die im Zeitpunkt des letzten Erwerbs in Geltung stehen, vorzunehmen (Hinweis: E 5.4.1973, 565/72).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994160221.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten