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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §11 Abs1;Rechtssatz
Bei der Auslegung des § 11 ErbStG ist hinsichtlich des abzuziehenden "Vorsteuerbetrages" durch die Verwendung des Konjunktivs ("und von der Steuer für den Gesamtbetrag die Steuer abgezogen wird, welche für die früheren Erwerbe zur Zeit des letzten ZU ERHEBEN GEWESEN WÄRE") eine fiktive Berechnung der auf den Vorerwerb entfallenden Steuer unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorschriften, die im Zeitpunkt des letzten Erwerbs in Geltung stehen, vorzunehmen (Hinweis: E 5.4.1973, 565/72).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994160221.X01Im RIS seit
20.11.2000