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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §11 Abs1;Rechtssatz
Sinn und Zweck des § 11 Abs 1 ErbStG ist es, zu verhindern, daß durch Zerlegung einer Schenkung in mehrere aufeinanderfolgende Zuwendungen die Steuerlast vermieden oder verringert werden kann. Es soll erreicht werden, daß durch Hebung des Steuersatzes und nur einmalige Gewährung eines etwa zustehenden Freibetrages ein nahezu gleiches Ergebnis herbeigeführt wird, wie wenn an Stelle der mehreren Schenkungen nur ein einziger Vermögensanfall vorläge. Es soll sichergestellt werden, daß sich die Freibeträge, die das Gesetz zur Entlastung vorsieht, innerhalb des zehnjährigen Zusammenrechnungszeitraumes nur einmal auswirken und sich der anzuwendende Steuersatz nach dem Gesamtbetrag der Erwerbe bestimmt, sodaß der Progressionseffekt des nach Wertstufen gestaffelten Tarifes durch Aufteilung einer Zuwendung in mehrere Zuwendungen nicht umgangen werden kann (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern, Band III, Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer, Anmerkung 3 zu § 11 ErbStG, Ergänzung 2 E Februar 1996).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995160298.X01Im RIS seit
19.02.2002