RS OGH 1998/11/19 2Ob19/97a

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Veröffentlicht am 19.11.1998
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Norm

EisbG §11
EKHG §19 Abs2

Rechtssatz

Die Frage, ob eine Eisenbahn im Sinn des § 19 Abs 2 EKHG am Unfall beteiligt war, kann von den Gerichten entschieden und es muß nicht gemäß § 11 EisbG die Entscheidung der Verwaltungsbehörde eingeholt werden, weil es nicht darauf ankommt, ob die am Unfall beteiligte Beförderungseinrichtung als Eisenbahn im Sinn des Eisenbahngesetzes zu gelten hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111196

Dokumentnummer

JJR_19981119_OGH0002_0020OB00019_97A0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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