Rechtssatz: Gemäß § 2 Z1 und 2 des den Waffengebrauch im Rahmen der polizeilichen Zwangsbefugnisse regelnden Waffengebrauchsgesetzes, BGBl. Nr.149/1969, zuletzt geändert durch BGBl. Nr.422/1974 (im folgenden: WaffGebG), dürfen u.a. Organe der Bundespolizei insbesondere in Ausübung des Dienstes im Falle gerechter Notwehr oder zur Überwindung eines auf die Vereitelung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes von Dienstwaffen - wozu speziell auch Schußwaffen zählen - Gebrauch ... mehr lesen...
I. 1. In der Beschwerde vom 13. Juni 1995 wird - soweit nicht der gemäß § 67 c Abs 2 Z 3 AVG angeführte Sachverhalt beschrieben wird - nachfolgendes vorgebracht: 2.) Beschwerdelegitimation: a) Der Schußwaffengebrauch gegen die Beschwerdeführer erfolgte am 12.5.1995, die 6-wöchige Beschwerdefrist ist daher gewahrt. b) Die Beschwerdelegitimation ergibt sich daraus, daß die Beschwerdeführer durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in verfassungsgesetzlich... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein lebensgefährdender Waffengebrauch im Sinne des § 7 Z 1 und Z 3 WaffGG liegt vor, wenn in der Dunkelheit auf ein mit Insassen fahrendes Fahrzeug geschossen wird. Der Waffengebrauch ist nicht im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG deutlich wahrnehmbar angedroht, wenn zwei in Zivil gekleidete Sicherheitswachebeamte in der Dunkelheit auf einer Hofzufahrtsstraße mit ihren Dienstwaffen im Anschlag und einem Dienstkraftfahrzeug mit Deckkennzeichen ausschließlich die Worte -Halt - Polizei- r... mehr lesen...
I. Mit der offensichtlich auf §67a Abs1 Z2 AVG gestützten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, durch einen Schußwaffengebrauch zur Erzwingung einer Verkehrskontrolle, der er sich schließlich durch Weiterfahrt deshalb entzogen habe, weil er die einschreitenden Beamten für alkoholisiert oder sonstwie beeinträchtigt gehalten habe, sowie durch den Schußwaffengebrauch bei der anschließenden Verfolgungsfahrt einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen gewesen zu sein. D... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Vermutung der Beeinträchtigung eines davonfahrenden Lenkers durch Alkohol rechtfertigt nicht, ihn durch einen Waffengebrauch zu stoppen, der mit der Gefährdung des Lebens sämtlicher Insassen verbunden ist. mehr lesen...