Begründung: Verwiesen wird auf die Vorentscheidung des erkennenden Senats vom 27. Jänner 1998, 1 Ob 155/97v (SZ 71/5 = JBl 1998, 454 = ZVR 1998/94 = ecolex 1998, 551 [Wilhelm]). Am 2. Dezember 1983 wurde der damals 36jährige Ehegatte der Klägerin als Beifahrer von einem Gendarmeriebeamten in Ausübung dessen Dienstes getötet. Im Vorverfahren AZ 21 Cg 1008/90 des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien machte die Klägerin neben hier nicht relevanten Ansprüchen entgangenen Unterhalt... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte von der beklagten Partei ein Schmerzengeld von S 70.000 aus dem Titel der Amtshaftung, weil zwei Gendarmeriebeamte von ihrer Dienstwaffe Gebrauch gemacht hätten, ohne daß die Voraussetzungen für einen "lebensgefährlichen Waffengebrauch" vorgelegen seien; durch die von den Beamten abgegebenen Schüsse habe der Kläger Verletzungen erlitten. Die beklagte Partei wendete im wesentlichen ein, die Gendarmeriebeamten hätten von der Schußwaffe im Sinne de... mehr lesen...
Norm: WaffGG 1969 §7
Rechtssatz: Ein lebensgefährdender Waffengebrauch ist überhaupt nur dann zulässig, wenn Maßnahmen zu seiner Vermeidung im Sinne des § 4 WaffGG von vornherein ungeeignet scheinen (vgl 1 Ob 15/86 = SZ 59/113). Entscheidungstexte 1 Ob 9/95 Entscheidungstext OGH 06.09.1995 1 Ob 9/95 Veröff: SZ 68/155 Europea... mehr lesen...
Norm: AHG §1 Cd5WaffGG §2WaffGG §7
Rechtssatz: Wer sich mit entsicherter Schußwaffe in der einen Hand mit der anderen in ein Handgemenge einläßt, muß damit rechnen, daß sich dabei ein Schuß lösen kann. Ein solches Vorgehen eines Beamten ist jedenfalls fahrlässig. Entscheidungstexte 1 Ob 9/95 Entscheidungstext OGH 06.09.1995 1 Ob 9/95 Veröff: SZ 68/155 ... mehr lesen...
Norm: WaffGG 1969 §2WaffGG 1969 §4WaffGG 1969 §7
Rechtssatz: Der Beamte hat bei der ihm überantworteten Entscheidung, ob er von seiner Schußwaffe Gebrauch macht, in ganz besonderem Ausmaß Vorsicht und Aufmerksamkeit walten zu lassen; an seine darauf bezogene Sorgfaltspflicht muß daher ein besonders strenger Maßstab angelegt werden. Der Stellenwert des Menschenlebens in der gesellschaftlichen Wertskala als eines unersetzlichen Gutes gebietet ist... mehr lesen...
Norm: AHG §1 Cd5WaffGG §2WaffGG §4WaffGG §7
Rechtssatz: Nur wenn das Vorgehen eines Beamten mit einer Waffe durch die Vorschriften des Waffengebrauchsgesetzes gedeckt ist, ist es auf Grund des Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes nicht rechtswidrig. Entscheidungstexte 1 Ob 9/95 Entscheidungstext OGH 06.09.1995 1 Ob 9/95 Veröff: SZ 68/155 ... mehr lesen...
Begründung: Der Beamte der Kriminalpolizei Linz Gruppeninspektor Helmut H*** war am 11.10.1981 zum Beobachtungsdienst für den Suchtgifthandel eingesetzt. Über Sprechfunk brachte er in Erfahrung, daß man zwei Suchtgifthändler verhaftet, bei ihnen Suchtgift im Gewicht von etwa einem Kilogramm mit einem Verkehrswert von rund S 50.000,- beschlagnahmt und außerdem in ihrem Besitz eine nicht näher bezeichnete Waffe gefunden habe. Auf der Hauptstraße in Urfahr stieß er gegen 21 Uhr auf d... mehr lesen...
Norm: WaffGG §4WaffGG §7WaffGG §8
Rechtssatz: § 4 WaffGG gilt auch für den lebensgefährdenden Waffengebrauch. Entscheidungstexte 1 Ob 15/86 Entscheidungstext OGH 25.06.1986 1 Ob 15/86 Veröff: SZ 59/113 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0082536 Dokumentnummer JJR_19860625_O... mehr lesen...
Norm: AHG §1 Cd5WaffGG 1969 §7 Z3
Rechtssatz: Ein lebensgefährdender Waffengebrauch ist nur unter den im § 7 Z 3 WaffGG 1969 genannten engeren Voraussetzungen zulässig (mit Ausführungen über die Zulässigkeit des Waffengebrauches eines Gendarmen). Entscheidungstexte 1 Ob 22/77 Entscheidungstext OGH 09.11.1977 1 Ob 22/77 1 Ob 168/99h ... mehr lesen...