Eine Personsdurchsuchung nach § 53 WaffG ist nur im Hinblick auf Waffen nach der Definition dieses Gesetzes zulässig, mag das anlaßgebende Waffenverbot auch in einem anderen Gesetz enthalten sein.
Die begründete Erwartung, daß eine Demonstration eskalieren werde, berechtigt die Behörde nicht, einzelne Teilnehmer präventiv zu durchsuchen. Dies würde vielmehr auf eine Umgehung des § 41 Abs 1 SPG hinauslaufen.