RS Vwgh 1998/2/19 98/20/0072

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Veröffentlicht am 19.02.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §73 Abs2;
WaffG 1996 §49;

Rechtssatz

Gem § 49 WaffG 1996 besteht über die schon in § 49 erster Satz WaffG 1996 getroffene Regelung hinaus jedenfalls kein Rechtszug gegen Entscheidungen der Sicherheitsdirektion (zB § 73 AVG). Damit steht fest, daß in Fälle, in denen eine Sicherheitsdirektion aufgrund eines Devolutionsantrags als erste Instanz entscheidet ("andere Entscheidungen der Sicherheitsdirektion"), keine Berufung zulässig ist. Die Möglichkeit der Anrufung des VwGH oder des VfGH bleibt davon unberührt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998200072.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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