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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Gem § 49 WaffG 1996 besteht über die schon in § 49 erster Satz WaffG 1996 getroffene Regelung hinaus jedenfalls kein Rechtszug gegen Entscheidungen der Sicherheitsdirektion (zB § 73 AVG). Damit steht fest, daß in Fälle, in denen eine Sicherheitsdirektion aufgrund eines Devolutionsantrags als erste Instanz entscheidet ("andere Entscheidungen der Sicherheitsdirektion"), keine Berufung zulässig ist. Die Möglichkeit der Anrufung des VwGH oder des VfGH bleibt davon unberührt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998200072.X01Im RIS seit
20.11.2000