TE Vwgh Erkenntnis 1998/2/19 98/20/0072

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Veröffentlicht am 19.02.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

AVG §73 Abs2;
WaffG 1996 §49;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des HH in Zell am See, vertreten durch Dr. Michael Kinberger, Dr. Alexander Schuberth und Mag. Franz Lochbichler, Rechtsanwälte in 5700 Zell am See, Mozartstraße 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Dezember 1997, Zl. 403.867/4-II/13/97, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Waffengesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 25. Oktober 1995 wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten. Dieser Bescheid wurde auf Grund der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 23. August 1996 gemäß § 66 Abs. 2 AVG unter gleichzeitiger Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde erster Instanz aufgehoben. Da die Behörde erster Instanz in der Folge untätig blieb, stellte der Beschwerdeführer am 23. März 1997 einen Devolutionsantrag an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg. Mit Bescheid vom 22. Oktober 1997 entzog die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 3 i.V.m. § 8 WaffG 1996 den ihm ausgestellten Waffenpaß. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde - nach ihrer Wiedergabe in der Beschwerde - ausgeführt, der Beschwerdeführer könne dagegen "binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Berufung bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg" einbringen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Bundesminister für Inneres die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg als unzulässig zurück, wobei dies damit begründet wurde, daß § 49 zweiter Satz WaffG 1996 eine Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion in Fällen wie dem vorliegenden ausschließe und eine falsche Rechtsmittelbelehrung daran nichts ändere.

Dem hält der Beschwerdeführer, der sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "gesetzlich gewährleisteten Recht auf Erhebung eines Rechtsmittels im Sinne des § 63 AVG i. V.m. § 49 WaffG 1996 und Art. 103 (4) B-VG" verletzt erachtet, in der Beschwerde folgendes entgegen:

"Die Anfechtbarkeit des von der Oberbehörde - infolge Übergangs der Entscheidungspflicht in der Sache - erlassenen Bescheides richtet sich nach denselben Vorschriften, die auch ohne Zuständigkeitsübergang maßgebend gewesen wären. Dies gilt allerdings nicht im Anwendungsbereich des Artikel 103(4) BVG, weil der infolge Übergangs der Entscheidungspflicht zuständig gewordene Landeshauptmann als erste Instanz entscheidet und gegen seinen Bescheid, wenn nicht bundesgesetzlich anders bestimmt, die Berufung an den zuständigen Bundesminister zulässig ist.

Im gegenständlichen Fall hat die Berufungsbehörde - infolge Devolutionsantrages als Behörde erster Instanz - entschieden, der Instanzenzug an den zuständigen Bundesminister ist zulässig. Die belangte Behörde hat daher rechtlich unrichtig beurteilt die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre die fristgerecht erhobene Berufung zuzulassen gewesen und hätte die belangte Behörde in der Sache selbst als Berufungsbehörde entscheiden müssen."

Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber in dem wegen der besonderen Einfachheit der Rechtsfrage gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 35 WaffG 1986 lautete zuletzt:

"Über Berufungen gegen Bescheide der Behörde hat in letzter

Instanz die Sicherheitsdirektion zu entscheiden."

§ 49 WaffG 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, lautet:

"Über Berufungen gegen Bescheide der Behörde hat die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz zu entscheiden. Gegen andere Entscheidungen der Sicherheitsdirektion ist keine Berufung zulässig."

Diese Bestimmung ist gemäß § 62 Abs. 1 WaffG 1996 mit 1. Juli 1997 in Kraft getreten und im vorliegenden Fall, in dem schon die Entscheidung der Sicherheitsdirektion zu einem späteren Zeitpunkt erging, mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen jedenfalls anzuwenden.

Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des WaffG 1996 liegt dem neu eingefügten zweiten Satz der Bestimmung die Absicht zugrunde, es solle - über die schon im ersten Satz getroffene Regelung hinaus - "jedenfalls kein Rechtszug gegen Entscheidungen der Sicherheitsdirektion (z.B. § 73 AVG) bestehen". Die Möglichkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verfassungsgerichtshofes bleibe davon unberührt (457 BlgNR 20. GP, 60; im Original ohne Hervorhebung).

Damit steht fest, daß Fälle wie der vorliegende nicht nur vom Wortlaut des neu eingeführten Teils der Regelung ("andere Entscheidungen der Sicherheitsdirektion") erfaßt werden, sondern geradezu beispielhaft zu denjenigen gehören, die nach den Gesetzesmaterialien erfaßt werden sollten

("z.B. § 73 AVG"). Daß kein Anwendungsfall des in der Beschwerde zitierten Art. 103 Abs. 4 B-VG vorliegt (vgl. dazu Hauer/Keplinger, Waffengesetz 1996, 217, mit weiteren Nachweisen), spielt wegen dieser bundesgesetzlichen Regelung keine Rolle mehr (allgemein zum Instanzenzug in Devolutionsfällen vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 502; Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, RZ 501). Die von der belangten Behörde zurückgewiesene Berufung war daher entgegen der in der Beschwerde vertretenen Rechtsansicht jedenfalls unzulässig.

Der in der Beschwerde nicht bekämpften Ansicht der belangten Behörde, eine unrichtige (positive) Rechtsmittelbelehrung führe nicht zur Zulässigkeit einer nach dem Gesetz nicht zulässigen Berufung, ist mit dem Hinweis beizupflichten, daß eine solche Rechtsmittelbelehrung im Falle einer durch sie bewirkten Versäumung der Frist für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof unter den im Gesetz näher geregelten Voraussetzungen den Wiedereinsetzungsgrund des § 46 Abs. 2 VwGG dargestellt hätte (vgl. dazu die bei Hauer/Leukauf, a.a.O., 476, und bei Dolp,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 667 ff, wiedergegebene Rechtsprechung).

Die schon ihrem Inhalt nach unbegründete Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers zurückwies, war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998200072.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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