Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß §17 Abs3 VStG iVm §39 Abs1 Waffengesetz 1986 die gegen Beschlagnahmebestätigung Nr ******/13 des GP xx vom 16.9.1992 vorläufig beschlagnahmte Schußwaffe "Winchester Big Bore 4XTR-375 WIN, mit der Nummer BB 043103, für verfallen erklärt. Der Berufungswerber hat gegen diesen Bescheid fristgerecht berufen und dabei im wesentlichen folgendes vorgebracht: Aus dem gesamten Akteninhalt ergäbe sich, daß die gegenständliche Waffe zum Vorfallszeitpunkt ni... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Ausspruch des Verfalles von Waffen stellt eine Sicherungsmaßnahme dar, die ungeachtet einer allenfalls eingetretenen Vollstreckungsverjährung vorgenommen werden darf. mehr lesen...
Am 19.1.1982 wurde dem Berufungswerber die Waffenbesitzkarte mit der Nummer 102620 von der Bezirkshauptmannschaft Feldbach für eine Pistole ausgestellt. Mit Schreiben vom 6.2.1992, gerichtet an die Bezirkshauptmannschaft Feldbach, zeigte der Bruder des Berufungswerbers, H P U, den Verkauf einer Faustfeuerwaffe der Marke Taurus 85, Kaliber 38 mm, mit der Nummer JL 45898, an den Berufungswerber an. Dies führte zur Strafverfügung vom 11.3.1992, GZ.: 15.0 U 174/1-92, mit der über den Berufungs... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Verfallserklärung einer Waffe ist nicht nach § 39 Abs 1 Waffengesetz aus Gründen der öffentlichen Sicherheit geboten, wenn die Waffe ordnungsgemäß aufbewahrt wird, ihr Ankauf angezeigt und ein Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte (für diese Waffe) gestellt wurde, sowie keine Verurteilung vorliegt. Schlagworte Verfall mehr lesen...