RS UVS Steiermark 1993/10/29 30.7-36/93

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Veröffentlicht am 29.10.1993
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Rechtssatz

Der Verfallserklärung einer Waffe ist nicht nach § 39 Abs 1 Waffengesetz aus Gründen der öffentlichen Sicherheit geboten, wenn die Waffe ordnungsgemäß aufbewahrt wird, ihr Ankauf angezeigt und ein Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte (für diese Waffe) gestellt wurde, sowie keine Verurteilung vorliegt.

Schlagworte
Verfall
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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