TE UVS Stmk 1993/10/29 30.7-36/93

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Veröffentlicht am 29.10.1993
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied

Dr. Herbert Thaller über die Berufung des Herrn H U, M 37, H a W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 18.12.1992, GZ.: 2 I W 3/U 1-1979, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 und § 17 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Bescheid, mit welchem die im Besitz des Herrn H U befindliche Waffe der Marke Taurus, Kaliber 38, Nr. JL 45898, für verfallen erklärt wurde, behoben.

Text

Am 19.1.1982 wurde dem Berufungswerber die Waffenbesitzkarte mit der Nummer 102620 von der Bezirkshauptmannschaft Feldbach für eine Pistole ausgestellt. Mit Schreiben vom 6.2.1992, gerichtet an die Bezirkshauptmannschaft Feldbach, zeigte der Bruder des Berufungswerbers, H P U, den Verkauf einer Faustfeuerwaffe der Marke Taurus 85, Kaliber 38 mm, mit der Nummer JL 45898, an den Berufungswerber an. Dies führte zur Strafverfügung vom 11.3.1992, GZ.: 15.0 U 174/1-92, mit der über den Berufungswerber eine Geldstrafe von S 1.500,-- wegen des Besitzes einer weiteren Faustfeuerwaffe bei bestehender Waffenbesitzkarte für nur eine Waffe verhängt wurde. Diese Strafverfügung wurde laut Rechtskraftvermerk mit 27.3.1992 rechtskräftig. Mit am 20.3.1992 eingelangten Antrag begehrte der Berufungswerber die Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte auf zwei Faustfeuerwaffen. Am 13.4.1992 wurde der Berufungswerber in dieser Angelegenheit zur niederschriflichen Einvernahme vor die Bezirkshauptmannschaft Feldbach geladen und ihm in einem aufgetragen, die neu zugekaufte Faustfeuerwaffe der Marke Taurus mitzubringen. Die von der Bezirkshauptmannschaft Feldbach an das Gendarmeriepostenkommando Kirchbach in der Steiermark aufgetragene Verläßlichkeitsprüfung nach dem Waffengesetz ergab, daß der Berufungswerber die Waffen in einer versperrten Kasse, in ungeladenem Zustand und noch dazu im versperrten Kleiderkasten ordnungsgemäß aufbewahrt.

Als der Berufungswerber am 24.4.1992 vor der Bezirkshauptmannschaft Feldbach erschien, übergab er die Waffe, die er ohne Berechtigung zugekauft hatte, der Behörde. In weiterer Folge wurde mit Bescheid vom 18.12.1992 der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen, der den Verfall dieser Waffe zum Gegenstand hat. Begründend führt dieser Bescheid aus, daß die Waffe deshalb für verfallen zu erklären war, weil der Berufungswerber nur für den Besitz einer Faustfeuerwaffe berechtigt gewesen sei und infolge der Verurteilung (Strafverfügung vom 11.3.1992) als nicht mehr verläßlich zu bezeichnen sei.

Mit dem gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Rechtsmittel der Berufung wendet der Berufungswerber ein, daß er ohnedies bereits zu einer Geldstrafe von S 1.500,-- verurteilt worden sei und am 20.3.1992 einen Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte auf zwei Faustfeuerwaffen gestellt habe. Im übrigen habe er die ihm vorgeworfene strafbare Handlung nicht vorsätzlich begangen, da er die Absicht hatte, die zugekaufte Faustfeuerwaffe ohnedies gleich zu verkaufen, was ihm bislang nicht gelungen sei. Dem gesamten Berufungsvorbringen nach, sieht sich der Berufungswerber durch den Bescheid, mit dem die zweite zugekaufte Waffe für verfallen erklärt wurde, beschwert. Die gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständige Berufungsbehörde ist bei ihrer Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß § 17 Abs 1 VStG dürfen nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen, dies sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen.

Gemäß Absatz 3 leg. cit. kann auf den Verfall selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Gemäß § 39 Abs 1 des Waffengesetzes sind Waffen, die den Gegenstand einer nach § 37 oder § 38 strafbaren Handlung bilden, von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn

1.)

sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und

2.)

die Verfallserklärung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit geboten ist.

Der im § 39 Abs 1 letzter Halbsatz des Waffengesetzes enthaltene weitere Grund, aus dem eine Waffe für verfallen erklärt werden kann, nämlich wenn die Herkunft der Waffe nicht feststellbar ist, trifft im gegenständlichen Fall nicht zu und hat daher außer Betracht zu bleiben.

Nach der ständigen Rechtsprechung und Lehre ist das Rechtsinstitut des Verfalles ein in zwei Richtungen gehendes:

zum einen soll der Verfall als Strafe dienen und zum anderen ist der Verfall auch Sicherungsmaßnahme. Wie der Verwaltungsgerichtshof z. B. in dem Erkenntnis vom 4.4.1990, Zl.: 89/01/0086 und auch in seinem Erkenntnis vom 16.12.1987, Zl: 86/01/0264 ausgesprochen hat, handelt es sich beim Ausspruch des Verfalls von Waffen gemäß § 39 Abs 1 Waffengesetz um keine bloße Strafmaßnahme. Demnach, so der VwGH weiter, müssen aber die übrigen Voraussetzungen für den Verfall, gestützt auf § 39 Abs 1 Waffengesetz, vorliegen. Geht man davon aus, daß eine Verfolgung einer bestimmten Person bzw. die Bestrafung dieser bestimmten Person im Sinne des § 17 Abs 3 VStG nicht mehr erfolgen kann, weil ohnedies bereits eine Strafverfügung erlassen und rechtskräftig geworden ist, so hat die Behörde das Recht auf den Verfall selbständig zu erkennen, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür vorliegen. Maßstab dafür sind die vom Materiengesetzgeber vorgegebenen Bedingungen. Diese finden sich im § 39 Abs 1 des Waffengesetzes der zur Verfallserklärung sowohl die Voraussetzung des Eigentumsrechtes des Täters an der für verfallen zu erklärenden Waffe als auch die Notwendigkeit aus Gründen der öffentlichen Sicherheit für die Verfallserklärung fordert. Hinsichtlich des ersten Tatbestandselementes, des Eigentumsrechtes des Täters, ist das Verfahren korrekt abgelaufen, auch die Begründung im Bescheid der belangten Behörde richtig ausgeführt. Hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit führt die belangte Behörde jedoch nichts aus, sie beschränkt sich in ihren Ausführungen darauf, den Eigentümer der Waffe als nicht mehr verläßlich zu bezeichnen. Allein schon deshalb ermangelt es dem Bescheid eines Begründungselementes. Abgesehen davon befindet sich im § 6 des Waffengesetzes eine genaue Definition, wann eine Person als verläßlich im Sinne des Waffengesetzes anzusehen ist. Hier finden sich die von der belangten Behörde angezeigten Gründe der Unverläßlichkeit des Berufungswerbers nicht.

Aus der Aktenlage kann der Unabhängige Verwaltungssenat jedoch schließen, daß eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit jedenfalls nicht vorliegt: Der Ankauf der Waffe wurde, wie bereits oben ausgeführt, angezeigt, der Berufungswerber stellte einen Antrag auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte, im Strafregisterauszug der Bundespolizeidirektion Wien scheint keine Verurteilung auf und die vom Gendarmeriepostenkommando im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Feldbach durchgeführte Überprüfung im Sinne des § 20 des Waffengesetzes ergab, daß der Berufungswerber die Waffen in einer versperrten Kasse in ungeladenem Zustand und noch dazu im versperrten Kleiderkasten ordnungsgemäß aufbewahrt hatte. Zudem kam der Berufungswerber der Aufforderung der Behörde sofort nach, die gegenständliche Faustfeuerwaffe anläßlich seiner Vorladung zur Bezirkshauptmannschaft mitzubringen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat sieht daher darin keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 39 Abs 1 des Waffengesetzes.

Insofern war somit der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldbach allein auf Grund der Aktenlage rechtswidrig und durfte daher der Verfall nicht ausgesprochen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Verfall
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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