Rechtssatz: Hat es der Berufungswerber als Inhaber einer Waffenbesitzkarte unterlassen, eine Änderung seines Wohnsitzes der Bezirkshauptmannschaft V schriftlich binnen vier Wochen mitzuteilen (der Berufungswerber meldete sich am 24.4.1997 beim Gemeindeamt A ab und verzog nach Deutschland, wobei eine Meldung über die Änderung des Hauptwohnsitzes an die Bezirkshauptmannschaft V nicht erfolgt ist), so enthebt ihn weder der Umstand, dass er die Waffe ordnungsgemäß in eine deutsche Waffenbesitz... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 16.03.1999 waren über Herrn B G zwei Verwaltungsstrafen verhängt worden. Unter Spruchpunkt 1.) wurde über ihn eine Geldstrafe von S 1.000... mehr lesen...
Rechtssatz: Die richtige Angabe des aufgegebenen Wohnsitzes (Mondorf 42 statt Mondorf 40) ist wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach den §§ 2 Abs 1 und 4 Abs 1 MeldeG (Unterlassung der polizeilichen Abmeldung) sowie einer Übertretung nach § 26 Abs 1 WaffG (Nichtmitteilung des Wohnsitzwechsels). Eine Änderung dieser unrichtigen Adressenbezeichnung durch den UVS wäre wegen des Fehlens einer rechtzeitigen richtigen Verfolgungshandlung eine unzulässige Auswechslung von Tatbesta... mehr lesen...
Rechtssatz: Tatort einer Übertretung nach § 26 WaffenG (Nichtmitteilung der Wohnsitzänderung vom Inhaber eines Waffenpasses) ist jene Behörde, die den Waffenpaß ausgestellt hatte. So wird ein Unterlassungsdelikt regelmäßig dort begangen, wo der Täter hätte handeln sollen (VwGH 26.02.1987, 86/08/0231). Schlagworte Mitteilungspflicht Unterlassungsdelikt Tatort Ausstellungsbehörde mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe "es bis zum 31.7.1997 unterlassen, die Änderung des Wohnsitzes des Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg mitzuteilen, obwohl Sie als Inhaber des Waffenpasses Nr. 113221, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg am 3.11.1992, dazu verpflichtet gewesen wären. Sie haben bereits am 7.9.1995 Ihren Wohnsitz von D, W-straße 88, nach M L, P 103, verlegt und hätten diese Änderung binnen vier Wo... mehr lesen...