Hat es der Berufungswerber als Inhaber einer Waffenbesitzkarte unterlassen, eine Änderung seines Wohnsitzes der Bezirkshauptmannschaft V schriftlich binnen vier Wochen mitzuteilen (der Berufungswerber meldete sich am 24.4.1997 beim Gemeindeamt A ab und verzog nach Deutschland, wobei eine Meldung über die Änderung des Hauptwohnsitzes an die Bezirkshauptmannschaft V nicht erfolgt ist), so enthebt ihn weder der Umstand, dass er die Waffe ordnungsgemäß in eine deutsche Waffenbesitzkarte eintragen hat lassen noch die Tatsache, dass er sämtlichen meldebehördlichen Verpflichtungen korrekt nachgekommen ist, von seiner iS des § 26 WaffG vorliegenden Mitteilungspflicht.