Begründung: Am Abend des 2. 5. 1997 kam es zwischen dem 1934 geborenen Kläger und dem ihm körperlich überlegenen, 1970 geborenen Peter G***** in einem Lokal in W***** zu einer verbalen Auseinandersetzung. Der Kläger verließ das Lokal und holte eine Faustfeuerwaffe (Lugner- soll wohl heißen Luger-Compact 9 mm), für die er keinen Waffenbesitzschein hatte. Er zielte auf G***** und äußerte "Ich erschieße dich". Er wollte G***** aber nur einschüchtern. Als dieser in Verteidigungsabsi... mehr lesen...
Norm: WaffG §16 ffStGB §280 Abs1
Rechtssatz: Die behördliche Erlaubnis zum Besitz von Faustfeuerwaffen könnte nur dann einen auch den Tatbestand des Ansammelns von Kampfmitteln nach § 280 Abs 1 StGB erfassenden Rechtfertigungsgrund darstellen, wenn die Waffenbesitzkarte im konkreten Fall alle angesammelten Faustfeuerwaffen betroffen hätte, und darüber hinaus andere (nicht bewilligungspflichtige) Waffen oder Munition nicht in einem die Gefahrene... mehr lesen...
Norm: WaffG §16 ffStGB §280 Abs1
Rechtssatz: Sobald der für die Waffensammlung Verantwortliche mehr als die nach der Waffenbesitzkarte (oder dem Waffenpaß) zulässige Anzahl von Faustfeuerwaffen besitzt und diese Waffen für sich allein oder zusammen mit anderen Kampfmitteln ausreichen, um eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, wird auch der Besitz der an sich erlaubten Anzahl von Faustfeuerwaffen rechtswidrig, weil durch diese An... mehr lesen...
Norm: WaffG §16 ffWaffG §36 Abs1 Z1
Rechtssatz: Nur das Vorliegen von (besonderen) Umständen könnte den Besitz einer Faustfeuerwaffe (Pistole) ungeachtet der dem Angeklagten ausgestellten Waffenbesitzkarte zu einem im Sinn des § 36 Abs 1 Z 1 (erster Fall) WaffenG unbefugten machen. Entscheidungstexte 15 Os 5/95 Entscheidungstext OGH 28.02.1995 15 Os 5/95 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 20. Jänner 1985 hat der Kläger in Brunn am Gebirge bei Schießübungen in der Felsenkeller-Schießhalle (einem behördlich genehmigten Schießstand) durch unsachgemäßes Hantieren seiner Pistole Marke Steyr-Pieper, wodurch sich ein Schuß löste, den Johann S*** schwer verletzt. Der Kläger wurde deswegen mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26. August 1985 des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 4 zweite... mehr lesen...
Norm: WaffG §15 Abs1WaffG §16
Rechtssatz: Die Zulässigkeit des Besitzes und des Führens einer Faustfeuerwaffe auf behördlich genehmigten Schießständen richtet sich nach § 16 WaffG. Die Ausnahmebestimmung des § 15 Abs 1 WaffG gilt daher nicht für die Benützung von Waffen, die der Benützer selbst dorthin mitgebracht hat. Entscheidungstexte 7 Ob 22/87 Entscheidungstext OGH 04.06.1987... mehr lesen...
Norm: ABH 1973 Art16 Abs1 litdABH Art17 Abs1 litfWaffG §16
Rechtssatz: Der Versicherungsschutz aus der Verwendung einer Schußwaffe als Sportgerät nach Art 17 Abs 1 lit f der ABH ist an die Voraussetzung geknüpft, daß der Besitz einer Waffe durch den Versicherungsnehmer nach dem WaffG erlaubt ist. Entscheidungstexte 7 Ob 22/87 Entscheidungstext OGH 04.06.1987 7 Ob 22/87 Ver... mehr lesen...