Norm
WaffG §16 ffRechtssatz
Nur das Vorliegen von (besonderen) Umständen könnte den Besitz einer Faustfeuerwaffe (Pistole) ungeachtet der dem Angeklagten ausgestellten Waffenbesitzkarte zu einem im Sinn des § 36 Abs 1 Z 1 (erster Fall) WaffenG unbefugten machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082171Dokumentnummer
JJR_19950228_OGH0002_0150OS00005_9500000_001