RS OGH 1987/6/4 7Ob22/87

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Veröffentlicht am 04.06.1987
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Norm

WaffG §15 Abs1
WaffG §16

Rechtssatz

Die Zulässigkeit des Besitzes und des Führens einer Faustfeuerwaffe auf behördlich genehmigten Schießständen richtet sich nach § 16 WaffG. Die Ausnahmebestimmung des § 15 Abs 1 WaffG gilt daher nicht für die Benützung von Waffen, die der Benützer selbst dorthin mitgebracht hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0082166

Dokumentnummer

JJR_19870604_OGH0002_0070OB00022_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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