Norm
WaffG §16 ffRechtssatz
Die behördliche Erlaubnis zum Besitz von Faustfeuerwaffen könnte nur dann einen auch den Tatbestand des Ansammelns von Kampfmitteln nach § 280 Abs 1 StGB erfassenden Rechtfertigungsgrund darstellen, wenn die Waffenbesitzkarte im konkreten Fall alle angesammelten Faustfeuerwaffen betroffen hätte, und darüber hinaus andere (nicht bewilligungspflichtige) Waffen oder Munition nicht in einem die Gefahreneignung nach § 280 Abs 1 StGB erreichenden Ausmaß vorhanden gewesen wären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0083531Dokumentnummer
JJR_19960130_OGH0002_0140OS00186_9500000_001