RS OGH 1996/1/30 14Os186/95

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Veröffentlicht am 30.01.1996
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Norm

WaffG §16 ff
StGB §280 Abs1

Rechtssatz

Die behördliche Erlaubnis zum Besitz von Faustfeuerwaffen könnte nur dann einen auch den Tatbestand des Ansammelns von Kampfmitteln nach § 280 Abs 1 StGB erfassenden Rechtfertigungsgrund darstellen, wenn die Waffenbesitzkarte im konkreten Fall alle angesammelten Faustfeuerwaffen betroffen hätte, und darüber hinaus andere (nicht bewilligungspflichtige) Waffen oder Munition nicht in einem die Gefahreneignung nach § 280 Abs 1 StGB erreichenden Ausmaß vorhanden gewesen wären.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0083531

Dokumentnummer

JJR_19960130_OGH0002_0140OS00186_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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