Begründung: Die Klägerin bietet bargeldlose Zahlungssysteme an. Sie ist Inhaberin (ua) der Wortmarke „Bankomat". Mit einer Bankomatkarte kann bei Geldausgabeautomaten Geld behoben und bei Bankomatkassen bargeldlos gezahlt werden. Die Beklagte betreibt unter den Bezeichnungen „max.mobil" und „max.0676" ein Mobiltelefonnetz. Sie ist Inhaberin der Wortmarke „banko.max". Unter dieser Bezeichnung bietet die Beklagte einen - auch in der Werbung für ihre Telekommunikationsleistungen erwä... mehr lesen...
Norm: BWG §94UWG §1 AUWG §1 D1a
Rechtssatz: Wenn ein Unternehmen für eine Dienstleistung mit einer Bezeichnung wirbt, die den Eindruck erweckt, dass die Dienstleistung von einer Bank erbracht werde, so wird der Schutzzweck des §94 BWG in gleicher Weise berührt wie durch die Verwendung einer derartigen Bezeichnung als Firmenbestandteil. Entscheidungstexte 4 Ob 69/02d Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: BWG §94
Rechtssatz: Das Verbot des § 94 BWG erstreckt sich auf alle Verwendungsarten, die den Eindruck erwecken können, es mit einem zum Betrieb von Bankgeschäften berechtigten Unternehmen zu tun zu haben. Dazu zählt die Verwendung als (Teil der) Bezeichnung einer Dienstleistung (banko.max als Bezeichnung für eine Dienstleistung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs). Entscheidungstexte 4 ... mehr lesen...
Norm: BWG §94
Rechtssatz: § 94 BWG enthält Bestimmungen über den Bezeichnungsschutz von Kreditunternehmen, die die firmenrechtlichen Vorschriften des HGB und UWG ergänzen. Zweck dieses Bezeichnungsschutzes ist die Bewahrung des Publikums vor Schäden, die es daraus erleiden könnte, jemanden für ein Kreditinstitut zu halten, dem die entsprechende Bewilligung fehlt. Das Verbot der Bezeichnungsverwendung in § 94 BWG wirkt absolut. ... mehr lesen...