RS OGH 2001/6/21 6Ob271/00x, 4Ob69/02d

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Veröffentlicht am 21.06.2001
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Norm

BWG §94

Rechtssatz

§ 94 BWG enthält Bestimmungen über den Bezeichnungsschutz von Kreditunternehmen, die die firmenrechtlichen Vorschriften des HGB und UWG ergänzen. Zweck dieses Bezeichnungsschutzes ist die Bewahrung des Publikums vor Schäden, die es daraus erleiden könnte, jemanden für ein Kreditinstitut zu halten, dem die entsprechende Bewilligung fehlt. Das Verbot der Bezeichnungsverwendung in § 94 BWG wirkt absolut.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 271/00x
    Entscheidungstext OGH 21.06.2001 6 Ob 271/00x
  • 4 Ob 69/02d
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 4 Ob 69/02d
    Beisatz: Damit werden nicht nur die Bankkunden geschützt, sondern es wird auch verhindert, dass sich ein nicht den Vorschriften des Bankwesengesetzes Unterworfener einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den regulären Banken verschafft, indem er durch eine einschlägige Bezeichnung den Anschein erweckt, diesen Vorschriften unterworfen zu sein. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115399

Dokumentnummer

JJR_20010621_OGH0002_0060OB00271_00X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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