Norm
BWG §94Rechtssatz
§ 94 BWG enthält Bestimmungen über den Bezeichnungsschutz von Kreditunternehmen, die die firmenrechtlichen Vorschriften des HGB und UWG ergänzen. Zweck dieses Bezeichnungsschutzes ist die Bewahrung des Publikums vor Schäden, die es daraus erleiden könnte, jemanden für ein Kreditinstitut zu halten, dem die entsprechende Bewilligung fehlt. Das Verbot der Bezeichnungsverwendung in § 94 BWG wirkt absolut.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115399Dokumentnummer
JJR_20010621_OGH0002_0060OB00271_00X0000_001