RS OGH 2002/5/28 4Ob69/02d

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Veröffentlicht am 28.05.2002
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Norm

BWG §94

Rechtssatz

Das Verbot des § 94 BWG erstreckt sich auf alle Verwendungsarten, die den Eindruck erwecken können, es mit einem zum Betrieb von Bankgeschäften berechtigten Unternehmen zu tun zu haben. Dazu zählt die Verwendung als (Teil der) Bezeichnung einer Dienstleistung (banko.max als Bezeichnung für eine Dienstleistung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116424

Dokumentnummer

JJR_20020528_OGH0002_0040OB00069_02D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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