Norm
BWG §94Rechtssatz
Das Verbot des § 94 BWG erstreckt sich auf alle Verwendungsarten, die den Eindruck erwecken können, es mit einem zum Betrieb von Bankgeschäften berechtigten Unternehmen zu tun zu haben. Dazu zählt die Verwendung als (Teil der) Bezeichnung einer Dienstleistung (banko.max als Bezeichnung für eine Dienstleistung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116424Dokumentnummer
JJR_20020528_OGH0002_0040OB00069_02D0000_001