RS OGH 2002/5/28 4Ob69/02d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2002
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Norm

BWG §94
UWG §1 A
UWG §1 D1a

Rechtssatz

Wenn ein Unternehmen für eine Dienstleistung mit einer Bezeichnung wirbt, die den Eindruck erweckt, dass die Dienstleistung von einer Bank erbracht werde, so wird der Schutzzweck des §94 BWG in gleicher Weise berührt wie durch die Verwendung einer derartigen Bezeichnung als Firmenbestandteil.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116425

Dokumentnummer

JJR_20020528_OGH0002_0040OB00069_02D0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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