Die Anordnung gemäß § 41 Abs 3 BWG, mit der Transaktionen von bestimmten Konten eines Verdächtigen untersagt wurden, hindert nicht die Ausübung der Verfügungsrechte durch den Rechtsnachfolger (dem Beschwerdeführer); ihre als Kontosperre wirksame Aufrechterhaltung gegenüber dem Beschwerdeführer war daher rechtswidrig.
Durch die Novellierung des Bankwesengesetzes mit 1.1.1998 ist die mehr als sechs Monate davor erlassene Anordnung ex lege außer Kraft getreten, sodaß nur über den Zeitraum bis 31.12.1997 abzusprechen war.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Helm über die Beschwerde des Herrn Harald K, vertreten durch RA, gemäß § 67 a Abs 1 Z 2 AVG und Art 129 a Abs 1 Z 2 B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Anordnung der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe D, Abteilung II/8 - EDOK im Bundesministerium für Inneres, GZ 1405307/1-II/OZ/12 vom 4.4.1996, mit der ihm die freie Verfügung über das Festgeldkonto Nr 184 sowie die ATS-Sparkonten Nr 463 und 703 bei der R-bank T untersagt worden ist, gemäß § 67 c Abs 4 AVG entschieden:
1. Soweit der Zeitraum von der erstmaligen Hinderung des Beschwerdeführers an der Ausübung seiner Verfügungsrechte durch die gegenständliche Anordnung bis zum 15.9.1997 in Beschwerde gezogen ist, wird diese als verspätet zurückgewiesen.
2. Die Aufrechterhaltung der Anordnung, soweit dadurch Verfügungsrechte des Beschwerdeführers berührt waren, wird vom 16.9.1997 bis zum Außerkrafttreten der Anordnung am 1.1.1998 für rechtswidrig erklärt.
Der Bundesminister für Inneres als belangte Behörde und als oberstes Organ des Rechtsträgers hat dem Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution S 8.400,-- für Schriftsatzaufwand, S 10.400,-- für Verhandlungsaufwand und S 120,-- für Stempelgebühr, insgesamt S 18.920,--, zu ersetzen.
Begründung:
1. Für den Beschwerdeführer brachte sein Vertreter ein mit 15.7.1997 datiertes Schreiben beim Bundesministerium für Inneres ein, mit welchem die Erteilung der Vollmacht bekanntgegeben und Beschwerde erhoben wurde. Dieses am 17.7.1997 beim Bundesministerium für Inneres - Gruppe D/EDOK eingegangene Schreiben wurde am 28.10.1997 an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien weitergeleitet. Die Beschwerde richtete sich gegen die im Spruch genannte Anordnung gemäß § 41 Abs 3 Bankwesengesetz, BGBl Nr 532/1993 (im folgenden BWG) und § 33 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl Nr 566/1991, welche stellenweise fälschlich als "Bescheid" bezeichnet wird. Geltend gemacht wird die fehlende gesetzliche Deckung der gegenständlichen Anordnung, zumal dadurch nicht nur eine bestimmte laufende oder bevorstehende Transaktion betroffen ist, sondern darüber hinaus der Aufschub jeder anderen Transaktion, die demselben Zweck dient, angeordnet wird. Insbesondere werden daher die Guthaben an den Beschwerdeführer nicht ausgezahlt. Weiter wird sinngemäß ausgeführt, die vom Beschwerdeführer begehrte Transaktion wäre allenfalls dem § 41 Abs 1 BWG zu unterstellen gewesen; die weitere Anordnung des Auszahlungsverbotes gemäß § 41 Abs 3 BWG sei auch schon deshalb rechtswidrig, da auf die Anfrage der R-kasse S vom 26.5.1997 innerhalb der gesetzlichen Frist keinerlei Antwort durch die belangte Behörde ergangen sei.
Der von der belangten Behörde geltend gemachte Verdacht der Geldwäscherei und kriminellen Organisation richte sich gegen Herrn (richtig: Frau) J, gegen die im übrigen laut Erklärung des zuständigen Untersuchungsrichters und Staatsanwaltes keine strafrechtlichen Schritte unternommen werden. Letzteres sei jedoch ohnedies irrelevant, da sich die Verfügungsberechtigung über die Konten inzwischen geändert habe.
Überdies erachtet sich der Beschwerdeführer durch die Anführung des § 33 SPG als Grundlage der gegenständlichen Anordnung in seiner Rechten verletzt. Aus diesen und den vorher angeführten Gründen beantragt er die Aufhebung der angefochtenen, vom Bundesminister für Inneres erlassene Anordnung.
Über Mängelbehebungsauftrag gemäß § 67 c Abs 3 AVG gab der Vertreter des Beschwerdeführers zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde am 11.12.1997 bekannt, daß die gegenständliche Anordnung bis zu diesem Zeitpunkt nicht aufgehoben worden sei und daher eine Auszahlung der Gelder nicht habe erfolgen können. Über Aufforderung wurden am 25.3.1998 jene Tatsachen bekanntgegeben, auf die sich der Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf die Kontenguthaben gründet. Mit weiterem Schreiben wird die Zuerkennung der Kosten gemäß Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl Nr 855/1995, beantragt.
2. Über Aufforderung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien übermittelte die belangte Behörde am 4.2.1998 eine Gegenschrift zur da GZ 76034/83-IV/11/98/Dr, jedoch keine Akten des Verwaltungsverfahrens (wie sich aus den nachfolgenden Ermittlungen und der mündlichen Verhandlung ergeben hat, müßten derartige Akten jedoch vorhanden sein!).
In der Gegenschrift wird die Zulässigkeit einer Beschwerde gemäß § 67 a Abs 1 Z 2 AVG gegen eine Anordnung gemäß § 41 Abs 3 BWG außer Streit gestellt. Zu den formellen Voraussetzungen wird weiters Verspätung der Beschwerde geltend gemacht, zumal sich diese ausdrücklich gegen die Anordnung und nicht den Fortbestand des Transaktionsverbots richte, ferner wird mangels Verfügungsberechtigung des Beschwerdeführers über die gegenständlichen Konten dessen Beschwerdelegitimationen in Abrede gestellt. Auch das Begehren nach Aufhebung der Anordnung sei rechtlich nicht gedeckt.
2.1. In materieller Hinsicht beruft sich die belangte Behörde zur Rechtfertigung ihrer Anordnung zunächst auf folgenden Sachverhalt:
"Am 4. April 1996 erhielt die EDOK-Geldwäschemeldestelle des Bundesministeriums für Inneres von der T etablierten R-bank eine Meldung gemäß § 41 BWG wegen Verdachtes der Geldwäsche. Der Verdachtsmeldung lagen folgende Informationen des Geldinstitutes zugrunde:
Am 14. Jänner 1994 wurde beim oben angeführten Geldinstitut durch den deutschen Staatsangehörigen V Dieter ein Überbringersparbuch (Konto-Nr 463) eröffnet und in Teilbeträgen bar dotiert. Die Bareinzahlungen erfolgten am 14. und 31. Jänner 1994 jeweils in Höhe von 420.000,-- Schilling sowie am 28. Februar 1994 in Höhe von 160.000,-- Schilling. Seit diesem Zeitpunkt wurden keine Dispositionen mehr durchgeführt.
Am 7. Februar 1994 eröffnete die bolivianische Ehegattin des oben Angeführten, V Selva, geborene J, bei der R-kasse T ein Überbringersparbuch (Konto-Nr 703) und ein DM-Festgeldkonto (Konto-Nr 184). Das Überbringersparbuch wurde am 7. Februar 1994 mit 100.000,-- Schilling, am 9. Mai 1994 mit 400.000,-- Schilling und am 25. Mai 1994 mit 500.000,-- Schilling dotiert. Bezüglich des genannten Festgeldkontos erfolgte am 7. Februar 1994 eine Bareinzahlung von DM 50.000,--.
Alle genannten Konten sind durch dasselbe Losungswort "P" gesichert.
Am 1. April 1996 beauftragte V Selva die R-bank T, den auf ihrem DM-Festgeldkonto befindlichen Betrag von 53.000,-- DM in US-Dollar zu konvertieren und zur Auszahlung bereit zu halten und die auf den beiden Überbringersparbüchern liegenden Vermögenswerte von ca 2,1 Mio Schilling (in 207.000,-- US-Dollar) auf ein auf ihren Namen lautendes Konto bei einer Bank in Bolivien zu überweisen. Zum Zeitpunkt des Einlangens der Verdachtsmeldungen der R-kasse T konnte eine offensichtlich bestehende Verbindung zwischen J Selva und V Dieter aufgrund der Übereinstimmung des Losungswortes "P" bei allen drei Konten, aufgrund der Bekanntgabe derselben Wohnadresse (D S, S-straße) und aufgrund von Angaben der Verantwortlichen der R-kasse T, wonach sich J bei einer Einzahlung in Begleitung des Dieter V befand, nachvollzogen werden. Weitere Erhebungen durch das Bundesministerium für Inneres ergaben schließlich, daß J seit 25. Februar 1994 mit V Dieter verheiratet ist und auch dessen Familiennamen führt.
Dieter V war den österreichischen Sicherheitsbehörden aufgrund bereits bestehender Ermittlungsakten bekannt. Gegen ihn wurden in den Jahren 1994 und 1995 in Österreich und Deutschland Ermittlungen wegen Verdachtes des (schweren) Betruges geführt. Während das in Österreich geführte Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft I gemäß § 90 StPO eingestellt wurde, wurde Dieter V durch rechtskräftiges Urteil des Landesgerichtes M II vom 3. Juli 1995 wegen Betruges in 194 Fällen mit Gesamtschadenssumme von rund 4,6 Mio DM zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten verurteilt, die er im Zeitpunkt der Meldung durch die R-bank T in der deutschen Justizvollzugsanstalt L verbüßte.
Bezüglich des Verbleibens der Schadenssumme aus den Betrugsfällen in Deutschland ergaben sich im Zuge der Hauptverhandlung in M keine Anhaltspunkte.
Am 4. April 1996 ordnete der Bundesminister für Inneres (durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der EDOK) gestützt auf § 41 Abs 3 BWG gegenüber der R-bank T an, daß die von Selva V geborene J (am 1. April 1996) in Auftrag gegebenen Transaktionen und jede andere Transaktion, die dem Zweck der Geldwäsche dient, vorläufig aufgeschoben werden.
Der Staatsanwaltschaft I wurde am 4. April 1996 eine Strafanzeige gegen Selva V wegen Verdachtes strafbarer Handlungen gemäß den §§ 165 und 278a StGB übermittelt. Am 5. April 1996 wurde vom Landesgericht I ein Haftbefehl gegen die genannte Person wegen Fluchtgefahr gemäß § 175 Abs 1 Z 2 StPO erlassen, der weiterhin aufrecht ist.
Entsprechend einer Anregung des Bundesministeriums für Inneres beantragte die Staatsanwaltschaft I die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 144a StPO. Der Antrag wurde jedoch am 17. April 1996 von der Ratskammer und schließlich in zweiter Instanz am 30. Juli 1996 vom Oberlandesgericht I abgewiesen. Hinsichtlich des Dieter V stellte sich heraus, daß dieser aus einem Hafturlaub am 7. April 1996 nicht mehr in die Haftanstalt zurückkehrte. Weitere Ermittlungen ergaben, daß er gemeinsam mit seiner Ehefrau nach C in Bolivien flüchtete. Deutsche Behörden konnten im Zuge ihrer Fahndung Dieter V dort ausfindig machen. Er befindet sich derzeit in Auslieferungshaft. Der (mehrmaligen) Anregung des Bundesministeriums für Inneres, auch hinsichtlich der Selva V die Festnahme und Auslieferung zu begehren, wurde seitens der Staatsanwaltschaft I nicht entsprochen.
Der Rechtsanwalt Dr Jürgen H machte schließlich am 14. Mai 1997 für seinen Mandanten, den Beschwerdeführer Harald K, gegenüber der R-bank T und am 28. Mai 1997 gegenüber dem Bundesministerium für Inneres die Freigabe (Auszahlung) eines Teiles des Vermögens (nämlich eines der beiden Überbringersparbücher, ... ), das von der Maßnahme gemäß § 41 Abs 3 BWG betroffen ist, geltend. Als Nachweis seines Anspruches legte er das Überbringersparbuch und einen Vertrag vor, in dem Selva V dem Beschwerdeführer das Kontoguthaben unwiderruflich abtritt. Zum Beweis der rechtmäßigen Herkunft des Geldes legte er überdies eine eidesstattliche Erklärung der Genannten vor, daß sie in der Zeit von 1. Juli bis 15. Dezember 1994 von ihrer in Bolivien wohnhaften Mutter ca 360.000,-- US-Doller zur Sicherung ihrer Existenz erhalten habe. Interpol La Paz teilte zum letztgenannten Sachverhalt mit, daß die Vermögenswerte nicht von ihrer Mutter stammen können, da die Familie in einem alten Haus lebt, über kein regelmäßiges Einkommen verfügt und ihre finanzielle Lage prekär ist.
Zur Person des Beschwerdeführer Harald K wurde erhoben, daß dieser in M den Sicherheitsdienst H K betreibt, der eine Wirtschaftsdetektei mit Spezialgebiet "Ermittlungen und Aufklärungen im gesamten Bereich des Anlagebetruges" darstellt. Beamten des Bundesministerium für Inneres legte er in der Folge Unterlagen vor, wonach sich aus 24 von Dieter V Geschädigten eine Interessengemeinschaft zur Aufklärung seiner betrügerischen Handlungen und Rücküberführung der Anlagegelder gebildet habe. Die Mitglieder der Interessensgemeinschaft haben den oben zitierten Sicherheitsdienst mit den Ermittlung im Fall V betraut. Der Auftrag beinhaltet auch eine Inkassovollmacht sowie die Vollmacht, einen Rechtsanwalt zu engagieren. Die Interessengemeinschaft umfaßt nur einen Bruchteil aller von Dieter V geschädigten Personen.
Mit Schreiben vom 15. Juli 1997 erhebt Dr H für seinen Mandaten Harald K Beschwerde gegen die Anordnung des Bundesministers für Inneres gemäß § 41 Abs 3 BWG vom 4. April 1996.
Mit Schreiben vom 2. Juni 1997 wendet sich der R-verband S - über Intervention des Vertreters des Beschwerdeführers - als Inkassobank an das Bundesministerium für Inneres und fragt bezüglich des Überbringersparbuches mit der Konto-Nr 703 "nach freier Verfügbarkeit des Guthabens oder allenfalls Fortdauer der Wirksamkeit der angeblich bestehenden Sperre" an. Laut Aktenvermerk der EDOK des Bundesministeriums für Inneres wurde die anfragende Stelle am 3.6.1997/13.30 Uhr fernmündlich von der Anordnung gem § 41 BWG informiert"."
2.2. Nach der im folgenden dargestellten Rechtsmeinung der belangten Behörde ergab sich aus den geschilderten Sachverhalt der begründete Verdacht, daß die bevorstehenden Vermögenstransaktionen, welche Selva, geborene J, verehelichte V am 1.4.1996 in Auftrag gab, der Geldwäsche dienten. Dieses Delikt sei auch dann im Inland strafbar, wenn die Vortat keinerlei Inlandsbezug aufweist. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers sei es zulässig gewesen, daß durch die Anordnung auch jede andere Transaktion, die demselben Zweck dient, vorläufig aufgeschoben werde, womit die beauftragten Geldabgänge zu Lasten der drei Konten umfaßt seien. Dabei ging die belangte Behörde davon aus, daß jede Transaktion, die in Zukunft durchgeführt werde, grundsätzlich als bevorstehend angesehen werden könne. Die in der Angelegenheit des Beschwerdeführers erfolgten Kontaktnahmen zwischen dem Kredit- und Finanzinstitut und der belangten Behörde seien nur dann nach § 41 Abs 1 BWG zu beurteilen, wenn eine Anordnung nach Abs 3 leg cit noch nicht ergangen sei. Im gegenständlichen Fall sei eine Anordnung bereits getroffen worden, was mit Antwortschreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 4.6.1996 an die R-bank T - ohne daß hierzu eine Verpflichtung bestanden hätte - nochmals klargestellt worden sei. Der R-verband S sei hingegen nur telefonisch informiert worden, da er nicht befugt gewesen sei, eine Äußerung der belangten Behörde zu verlangen.
Zum Einwand, das Ehepaar V werde in Österreich nicht oder nicht mehr strafrechtlich verfolgt, bemerkt die belangte Behörde, daß strafrechtliche Erkenntnisse nur dann Bedeutung erlangen könnten, wenn sie zu der Annahme führen, daß der Geldwäscheverdacht nicht mehr bestehe. Dies sei im gegenständlichen Fall bisher nicht gegeben.
Die belangte Behörde nimmt schließlich Bezug auf die seit 1.1.1998 geänderte Rechtslage durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 11/1998, wonach Anordnungen gemäß § 41 Abs 3 BWG ua auch durch Zeitablauf außer Kraft treten. Unter Hinweis darauf, daß jene Teile der neuen Regelung, welche die Geltungsdauer der Anordnung von bestimmten staatsanwaltschaftlichen und strafgerichtlichen Handlungen abhängig machen, nicht für Sachverhalte konzipiert seien, die noch nach der alten Rechtslage gesetzt wurden, sowie aus der Tatsache, daß keine Übergangsregelung geschaffen wurde, folgert die belangte Behörde, daß die Neuregelung insgesamt nur für Sachverhalte angewendet werde könne, die ab Jahresbeginn 1998 verwirklicht worden sind. Nach Auffassung der belangten Behörde treten somit nach der alten Rechtslage getroffene Anordnungen nicht durch Zeitablauf außer Kraft, obwohl ausdrücklich anerkannt wird, daß die betreffende Novellierung des Bankwesengesetzes auf rechtsstaatlichen Erwägungen beruht.
3. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat hierauf den Beschwerdeführer aufgefordert, seine Verfügungsberechtigung über die beschwerdegegenständlichen Konten nachzuweisen, hat hierzu eine ergänzende Auskunft der R-bank T eingeholt und hat die Beischaffung der Akten der Staatsanwaltschaft I, GZ 2 ST 1217/94 betreffend Ermittlungsverfahren gegen den deutschen Staatsangehörigen Dieter V sowie in der Strafsache gegen die bolivianische Staatsangehörige Selva, geborene J, nunmehr verehelichte V, des Landesgerichtes I z Zl 25 VR 110/96 veranlaßt. Sodann wurde für den 28.7.1998 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu welcher der Beschwerdeführer, sein Vertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde geladen worden sind.
3.1. Aufgrund des teilweise verlesenen Gerichtsaktes, der samt den zugehörigen Anfragen verlesenen Auskünfte des Beschwerdeführers über die Beschwerdelegitimation vom 25.3.1998 und der R-bank T betreffend die Verfügungsgewalt das Festgeldkonto vom 15.5.1998, aufgrund der in der Verhandlung vom Beschwerdeführer (Schuldanerkenntnis von Dieter V, Schreiben von Dieter V an den Beschwerdeführer vom 12.5.1997 und Kontoauszüge über das Festgeldkonto) und der belangten Behörde (FAX des R-verbandes S vom 2.6.1997, Schreiben an die R-bank T vom 4.6.1997 und Anordnung vom 3.4., zugestellt am 4.4.1996) vorgelegten Urkunden, der Vernehmung des Beschwerdeführers und übereinstimmenden Vorbringens beider Parteien wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Die mit Beschwerde bekämpfte Anordnung wurde der R-bank T in V, T unter der FAX-Nummer 053 am 4.4.1996 zugestellt und lautet wörtlich:
"ANORDNUNG
Es besteht der Verdacht, daß die von J in Auftrag gegebenen
Transaktionen
1) nach vorheriger Konvertierung in USD, Barbehebung des auf dem Festgeldkontos Nr 184 befindlichen Betrages von DM 53.498,98
2) Auslandsüberweisung von USD 207.000,-- auf das Konto der Banca M, C/Bolivien, Begünstigter J, zu Lasten der ATS-Sparkonten Nr 463 und 703
der Geldwäscherei (§§ 165, 278a Abs 2 StGB) dienen. Gemäß § 41 Abs 3 Bankwesengesetz, Art I BGBl Nr 532/1993 und § 33 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl Nr 566/1991, wird daher angeordnet, daß diese Transaktionen und jede andere Transaktion, die dem selben Zweck dient, vorläufig aufgeschoben werden."
Sie wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters am 2.7.1997 zugestellt, nachdem der R-bank T auf ihre durch das Auszahlungsbegehren des Beschwerdeführers vom 14.5.1997 erfolgte Anfrage mit FAX vom 4.6.1997 durch die belangte Behörde mitgeteilt worden war, daß die am 3.4.1996 ergangene Anordnung nach wie vor aufrecht sei und bis zum schriftlichen Widerruf dieser auch aufrecht bleibe. Bereits am Vortag war der R-verband S diesbezüglich telefonisch informiert worden. Seit dem 26.5.1997 war der belangten Behörde auch bekannt, daß eines der gegenständlichen Konten (703) dem Beschwerdeführer übereignet worden war und daß dieser nunmehr die Auszahlung begehrte; spätestens seit Juni 1997 war ihr auch bekannt, daß der Beschwerdeführer als Vertreter einiger Geschädigter des Dieter V tätig wurde.
Da sich bezüglich des entscheidungserheblichen Sachverhaltes keinerlei Differenzen zwischen den Parteien ergaben - als strittig erwies sich nur die nach den Umständen gebotene Einschätzung der Redlichkeit des Beschwerdeführers - kann im übrigen auf die unter Punkt 2.1. wiedergegebene, ausführliche und folgerichtige Sachverhaltsdarstellung der belangten Behörde verwiesen werden, welche mit den Verfahrensergebnissen im Einklang steht. Ergänzend ist festzuhalten, daß mit Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes I in der Strafsache gegen Selva, geborene J wegen § 165 Abs 2 und 3 1. Fall StGB über den Antrag der Staatsanwaltschaft I, eine einstweilige Verfügung zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung (§ 20 a StBG) hinsichtlich der auf den Konten Nr 703 und 1-00 der R-bank T verwahrten Gelder zu erlassen, dieser Antrag abgewiesen wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Staatsanwaltes wurde durch Beschluß des Oberlandesgerichtes I vom 30.7.1996 keine Folge gegeben. Begründend wurde dazu ausgeführt, daß die Vortaten des Dieter V keinen Inlandsbezug aufweisen, weshalb eine Abschöpfung der Bereicherung gemäß § 20 a StBG nicht in Betracht komme. Die Beschuldigte hingegen sei bei der ihr zur Last gelegten Geldwäscherei im Interesse und im Auftrag ihres Gatten tätig geworden, weshalb sie dadurch nicht habe bereichert werden können. Die Staatsanwaltschaft I hat in der Folge keine weiteren diesbezüglichen Anträge gestellt, zumal sie wegen der vorhandenen Rechtsansprüche der Geschädigten auch die Verfallsvoraussetzungen nicht für gegeben erachtete.
Ein von der Staatsanwaltschaft beim Landgericht M II gestelltes Rechtshilfeersuchen betreffend die Beschlagnahme und Pfändung der Guthaben auf den drei gegenständlichen Konten vom 15.5.1996, gestellt aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichtes M vom 29.4.1996, wurde im Juni 1996 vom Bezirksgericht K unerledigt an die Staatsanwaltschaft M rückübermittelt. Der belangten Behörde wurde vom Landesgericht I auf entsprechende Anfragen zumindest dreimal mitgeteilt, daß die Staatsanwaltschaft keine weiteren Anträge betreffend die gegenständlichen Konten gestellt hat, und zwar am 13.6.1997, 1.7.1997 und 14.8.1997.
Im Hinblick auf das Einschreiten des Beschwerdeführers wurde als erwiesen angenommen, daß er sich im Besitz des Sparbuches mit der Nr 457, Konto Nr 463 befindet und daß er das Sparbuch Nr 453, Konto Nr 703 durch einen Vertreter am 5.6.1997 dem R-verband S zur Realisierung übergeben hat. Ferner war und ist er in Kenntnis des Losungswortes für alle drei Konten und macht Rechtsansprüche auf das Festgeldkonto Nr 184 geltend; diesbezüglich befindet er sich im Besitz zweier Kontoauszüge vom 8.2.1996 für sowie eines Schreibens des Herrn Dieter V vom 12.5.1997, in welchem ein Abtretungsvertrag über ein nicht näher bezeichnetes Sparguthaben mit einer Summe von 1 Million Schilling erwähnt wird und dem Beschwerdeführer das Bestehen zweier weiterer Konten bei derselben Bank, nämlich des genannten Festgeldkontos und des Kontos Nr 463, bekanntgegeben werden. Aus dem Inhalt des Schreibens kann durchaus geschlossen werden, daß V dem Beschwerdeführer den Zugriff auf alle drei Konten ermöglichen wollte.
3.2. Bei der Beweiswürdigung wurde von einem in den entscheidungswesentlichen Fragen unstreitigen Sachverhalt ausgegangen, der durch die Verlesung unbedenklicher Urkunden, insbesondere des Strafaktes des Landesgerichtes I, und durch von beiden Parteien vorgelegte Schriftstücke ergänzt wurde. Die Vernehmung des Beschwerdeführers erbrachte lediglich Aufschlüsse über das Zustandekommen und die Art des von ihm vertretenen Konsortiums aus Geschädigten des Dieter V; Feststellungen über die Lauterkeit seiner Absichten mußten im Hinblick auf den Beschwerdegegenstand nicht getroffen werden.
Die von ihm in bezug auf das Festgeldkonto vorgelegten Unterlagen wurden nicht als Beweis für seine materielle Berechtigung gewertet, sondern lediglich als Bescheinigung seines rechtlichen Interesses an der freien Verfügbarkeit über dieses Konto, womit er auch in diesem Punkt von der angefochtenen Anordnung berührt war. Diese Einschränkung ist unter anderem deshalb vorzunehmen, da im Schreiben der R-bank das weitere - vom Beschwerdeführer jedoch bestrittene - Formalerfordernis einer Vollmacht genannt wird.
3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat dazu erwogen:
3.3.1. (Formalvoraussetzungen:) Die Anordnung gemäß § 41 Abs 3 BWG stellt einen verfahrensfreien Verwaltungsakt dar, durch den hoheitliche Befehls- und Zwangsgewalt unmittelbar auf das betroffene Finanzinstitut, aber auch den Verfügungsberechtigten (in formeller oder materieller Hinsicht) ausgeübt wird. Sie wirkt rechtsgestaltend, indem sie in das Schuldverhältnis zwischen Finanzinstitut und Verfügungsberechtigtem eingreift. Da andere Rechtsmittel gesetzlich nicht vorgesehen sind, steht dem Betroffenen dagegen die Beschwerde gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG zu.
Da die Anordnung gerade durch ihr Fortwirken in Rechte des Beschwerdeführers eingreift, und sich die Beschwerde offensichtlich gegen ihre Aufrechterhaltung ab jenem Zeitpunkt wendet, ab dem sie unzweifelhaft auch gegen den Beschwerdeführer gerichtet wurde - der Beschwerdeführer datiert ihn mit der Zustellung an seinen Vertreter am 2.7.1997 - , ist als Gegenstand der Beschwerde die Aufrechterhaltung der Anordung vom zuletzt genannten Zeitpunkt bis zum Außerkrafttreten der Anordnung, äußerstenfalls aber bis zum Schluß des Beweisverfahrens zu betrachten.
Die Beschwerde war daher im Hinblick auf das Datum ihrer Übermittlung durch das Bundesministerium für Inneres an den erkennenden Senat nur insoweit verspätet, als sie sich gegen die Aufrechterhaltung der Anordnung bis zum 15.9.1997 richtet. Das Begehren auf Aufhebung der Maßnahme schließt das Begehren auf Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit mit ein, weshalb auch in diesem Punkt von einer Zulässigkeit der Beschwerde ausgegangen wurde.
Die Beschwerdelegitimation hinsichtlich der beiden Sparbücher ist durch die oben erwähnten Unterlagen und die verlesene Mitteilung des Beschwerdeführervertreters vom 25.3.1998 hinreichend erwiesen, zumal der bloße Besitz der Sparbücher in Verbindung mit der Kenntnis des Losungswortes zur Auszahlung des Guthabens berechtigt.
Im Hinblick auf das Festgeldkonto ist die Beschwerdelegitimation bereits damit gegeben, daß der Beschwerdeführer auf dieses Konto Rechtsansprüche behauptet, deren Durchsetzung aufgrund der Kenntnis des Losungswortes und der vorgelegten Unterlagen nicht von vornherein aussichtslos erscheint. Es ist hierfür nicht erforderlich zu klären, ob diese Ansprüche auch inhaltlich zu Recht bestehen. Zur Klärung dieser Frage wären vielmehr die ordentlichen Gerichte berufen.
3.3.2. (Materielle Erwägungen:)
§ 41 Abs 1 BWG, BGBl Nr 532/1993, lautet:
"Ergibt sich der begründete Verdacht,
1. daß eine bereits erfolgte, eine laufende oder eine bevorstehende Transaktion der Geldwäscherei dient, oder
2. daß der Kunde der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß § 40 Abs 2 zuwidergehandelt hat, so haben die Kredit- und Finanzinstitute die Behörde (§ 6 SPG) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung der Transaktion zu unterlassen, es sei denn, daß die Gefahr besteht, daß die Verzögerung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Im Zweifel dürfen Aufträge über Geldeingänge durchgeführt werden und sind Aufträge über Geldausgänge zu unterlassen. Die Kredit- und Finanzinstitute sind berechtigt, von der Behörde zu verlangen, daß diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Behörde (§ 6 SPG) bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden."
§ 41 Abs 3 BWG lautete bis zum 31.12.1997:
"(3) Die Behörde (Abs 1) ist ermächtigt anzuordnen, daß eine laufende oder bevorstehende Transaktion, bei der der begründete Verdacht besteht, daß sie der Geldwäscherei dient, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird."
In der Fassung des BGBl I Nr 11/1998, in Kraft getreten am 1.1.1998, wurde Abs 3 (unter Wegfall des Punktes am Satzende) wie folgt ergänzt:
"..... und daß Aufträge des Kunden über Geldausgänge nur mit Zustimmung der Behörde durchgeführt werden dürfen. Die Behörde hat den Kunden und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Die Verständigung des Kunden hat den Hinweis zu enthalten, daß er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben; hiebei hat sie auch auf die in § 67c AVG enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden hinzuweisen."
§ 41 Abs 3a (BGBl I Nr 11/1998) lautet wie folgt:
"(3a) Die Behörde hat die Anordnung nach Abs 3 aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, daß die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im übrigen außer Kraft,
1.
wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind;
2.
sobald das Gericht über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO rechtskräftig entschieden hat."
Hinsichtlich des Begriffes der Transaktion verweisen die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Bankwesengesetzes (1130 Blg/XVIII GP) zunächst auf Artikel Abs 2 der Richtlinie 91/308/EWG und fahren fort: "Eine Transaktion ist jede Handlung, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bewirkt oder bezweckt. Darunter fallen vor allem Bareinzahlungen (...) sowie schaltermäßige Geschäfte". Unter einer laufenden oder bevorstehenden Transaktion im Sinne des § 41 Abs 3 BWG ist eine bestimmte Transaktion zu verstehen, die entweder schon im Gange ist oder für die der Auftrag bereits erteilt wurde. Allenfalls können noch Transaktionen als bevorstehend angesehen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß ein Verdächtiger demnächst eine ihrem wesentlichen Inhalt nach bekannte Transaktion veranlassen werde. Der Untersagung (oder dem vorläufigen Aufschub) zukünftiger, noch unbestimmter Transaktionen steht einerseits schon die Interpretation des Wortes "bevorstehend" entgegen, welches die nähere Zukunft bezeichnet. Völlig oder weitgehend Unbestimmtes kann schon begrifflich nicht "bevorstehen". § 41 Abs 3 BWG bindet die Bestimmtheit der von der Anordnung erfaßten Transaktion aber indirekt noch an ein weiteres Kriterium: Die Transaktion muß immerhin so bestimmt sein, daß sie einen Geldwäschereiverdacht begründen kann, anderenfalls würde die Anordnung von vornherein der rechtlichen Grundlage entbehren.
Wenn der Vertreter der belangten Behörde ausdrücklich formuliert, die Anordnung gemäß § 41 Abs 3 BWG richte sich nicht gegen eine bestimmte Person, sondern gegen ein bestimmtes Konto, welches dadurch gesperrt werde, so bedarf diese Rechtsmeinung einer wesentlichen Korrektur, zumal von einer Kontosperre dem Gesetzeswortlaut nach keine Rede sein kann. Gegenstand der Anordnung sind Transaktionen, welche nicht nur, aber auch durch die daran beteiligten Personen bestimmt werden. Würde sich die Anordnung gegen die Überweisung eines Guthabens auf ein Auslandskonto richten, welche durch eine Person A veranlaßt worden ist, so wäre argumentierbar, daß sie auch einer Überweisung auf dasselbe Konto dann entgegenstünde, wenn ein neuer Verfügungsberechtigter (B) diese Überweisung tätigen wollte. Hingegen ist die Auszahlung eines auf Inhaber lautenden Sparbuches oder eines Kontos eine völlig verschiedene Transaktion - je nachdem, an welchen Verfügungsberechtigten sie erfolgt. Dies ist gerade im Hinblick auf den Geldwäschereiverdacht evident, weil es sehr wohl einen Unterschied macht, ob das "schmutzige" Geld an den Ausführenden der kriminellen Vortat oder an einen dadurch Geschädigten ausbezahlt wird.
Daraus folgt einerseits, daß die am 4.4.1996 ergangene Anordnung, soweit sie sich auf den vorläufigen Aufschub der von Selva V in Auftrag gegebenen Transaktionen beschränkt, gesetzlich gedeckt war; dies ist allerdings nicht Gegenstand der Beschwerde. Soweit sie sich aber auf alle zukünftigen Transaktionen bezog, die demselben Zweck dienen, kann es sich entweder nur um einen redundanten Hinweis auf § 41 Abs 1 BWG gehandelt haben, welcher bei Geldwäschereiverdacht (dieser Zweck ist offenkundig gemeint) ohnedies ein vorläufiges Unterlassen durch das Finanzinstitut bis zur Konsultation der belangten Behörde vorschreibt. Sollte aber damit eine zukünftige Kontosperre ohne Rücksicht auf die jeweils gewünschte Transaktion bezweckt worden sein, so verstieß die Anordnung insoweit bereits von Anfang an gegen das Gesetz. Auch wenn die Anordnung daher für das Finanzinstitut im Hinblick auf zukünftige Transaktionen von Anfang an nicht bindend war, sondern das Institut lediglich die Pflichten des § 41 Abs 1 BWG zu beachten hatte, kann die Anordnung insoweit nicht bloß als rechtliches "nullum" angesehen werden, da ihre praktischen Auswirkungen nicht negiert werden können.
Zweitens ergibt sich aus den obigen Ausführungen, daß die Anordnung ihrem Wortlaut nach gar nicht gegen den Beschwerdeführer gerichtet war, weil es sich bei der Auszahlung an ihm um eine unterschiedliche Transaktion gehandelt hätte; es hätte sohin einer weiteren, gesonderten Anordnung bedurft. Bei einer formalistischen Auslegung wäre daher schon aufgrund der alten Rechtslage (vor 1998) die Zurückweisung der Beschwerde geboten gewesen, da eine die Auszahlung an den Beschwerdeführer untersagende Anordnung gar nicht bestand.
Eine formalistische Auslegung ist aber aus folgenden Gründen unangebracht:
Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich bei der Anordnung gemäß § 41 Abs 3 BWG um eine Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, was auch ohne die ausdrückliche Klarstellung durch die BWG-Novelle 1998 zu gelten hätte.
Gegen die unberechtigte Berufung des Finanzinstitutes auf eine derartige Anordnung wären zivilrechtliche Schritte zwar grundsätzlich möglich gewesen; die ordentlichen Gerichte hätten dann den Bestand und den Geltungsbereich der Anordnung als Vorfrage zu beurteilen gehabt. Dies kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, daß durch die Anordnung und durch ihre unzulässig erweiterte Interpretation, welche als von der belangten Behörde stammend quasi "authentisch" war, die Auszahlung faktisch verhindert und somit Zwang auf den Verfügungsberechtigten ausgeübt wurde. Es war unter den gegebenen Umständen vorhersehbar, daß das Finanzinstitut schon zur Vermeidung gravierender rechtlicher Konsequenzen die Anordnung in dem Umfange vollziehen werde, welcher der Auffassung der belangten Behörde entsprach. Die allfällige zivilrechtliche Durchsetzbarkeit des Rechtsstandpunktes des Beschwerdeführers spricht nicht gegen das Vorliegen von Befehls- und Zwangsgewalt, da der damit verbundene erhebliche Durchsetzungsaufwand gerade auf die Anordnung und ihre erweiterte Auslegung zurückzuführen ist und die Verwaltungsbehörden nicht an die Entscheidung der verwaltungsstrafrechtlichen Vorfrage durch das Gericht gebunden sind.
Der Entscheidung des erkennenden Senates wurde daher die Anordnung in ihrer faktisch wirksamen Form zugrundgelegt, sohin in der rechtsirrig erweiterten Auslegung durch die belangte Behörde hinsichtlich zukünftiger Transaktionen und hinsichtlich der von einer anderen Person, dem Beschwerdeführer, konkret verlangten Transaktionen, soweit diese ausdehnende Interpretation gegenüber dem Finanzinstitut und dem Beschwerdeführer wirksam geworden ist. Im Ergebnis ist auf den Beschwerdeführer sohin unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwang ausgeübt worden.
Eine weitere Überlegung betrifft den Rechtsgrund der Anordnung gemäß § 41 Abs 3 BWG. Anders als unbestimmte zukünftige Transaktionen bleiben die in der Anordnung konkret angeführten Transaktionen nach der alten Rechtslage solange aufgeschoben, als die Anordnung nicht widerrufen wurde. Ein Wegfall des Rechtsgrundes der Anordnung hätte die belangte Behörde zur Aufhebung der Anordnung verpflichtet. Zu prüfen ist daher, ob der Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes I vom 17.4.1996 bzw der Beschluß des Oberlandesgerichtes I vom 30.7.1996 die Behörde nicht zum Widerruf verpflichtet hätte. Inhaltliche Voraussetzung der Anordnung gemäß § 41 Abs 3 BWG ist der begründete Verdacht der Geldwäscherei. Nun wird aber in den oben inhaltlich wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen eine Verfügung nach § 144 a StPO nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Verdacht der Geldwäscherei nicht gegeben wäre, sondern mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 144 a StPO im Hinblick auf unrechtmäßige Bereicherung. Die diesbezügliche Unzulänglichkeit des § 144a StPO wird im Ratskammerbeschluß auch kritisch vermerkt, zumal auch die Ankündigung des Gesetzgebers bei der Einführung der Geldwäschereibestimmung, wonach diese Rechtsvorschrift ausgebaut werden soll (RV 874 BLGNR/XVIII GP, Seite 6, der erläuternden Bemerkungen) bisher nicht eingelöst worden ist. Die Aufrechterhaltung der Anordnung nach den erwähnten Gerichtsentscheidungen war somit im Hinblick auf die darin ausdrücklich erwähnten Transaktionen, in welche der Beschwerdeführer nicht involviert war, jedenfalls bis 31.12.1997 rechtmäßig. In diesem, auf die Veranlassungen der Selva, geborene J, verehelichte V, beschränkten Umfang, war die Anordnung aber auch nicht Beschwerdegegenstand, sodaß sich eine diesbezügliche Zurückweisung erübrigt. Obwohl der Beschwerdeantrag auf Aufhebung der Maßnahme lautet, was grundsätzlich die Rechtswidrigkeit der gesamten Anordnung einschließen würde, ist der Begründung eindeutig zu entnehmen, daß sich die Beschwerde ausschließlich gegen die unzulässig ausdehnende, gegen den Beschwerdeführer wirksame Interpretation richtet.
In diesem Umfange war der Beschwerde daher auch stattzugeben, soweit sie nicht verspätet war.
Im Zusammenhang ist zum Tatbestand der Geldwäscherei (§ 165 StGB) noch ergänzend auszuführen, daß Geldwäscherei schon begrifflich nicht vorliegen kann, wenn Transaktionen oder Auszahlungen an Geschädigte oder deren Beauftragte erfolgen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 165 Abs 2, wo von einer Übertragung an einen Dritten (und nicht an einen anderen) die Rede ist. Die Bezeichnung "Dritter" bedeutet eine vom Täter und Geschädigten verschiedene Person. Abgesehen davon ist es nicht die Aufgabe der belangten Behörde, als Interessenwahrer jener Gläubiger aufzutreten, die dem vom Beschwerdeführer vertretenen Konsortium nicht angehören. (Dazu hat sich nicht einmal das im Rechtshilfewege befaßte Bezirksgericht K veranlaßt oder in der Lage gesehen, obwohl es - anders als die Ratskammer und das Oberlandesgericht I - von einem deutschen Gerichtsbeschluß ausgehen konnte). Die Unterbindung von Transaktionen ist nur aus dem in § 41 Abs 3 BWG angeführten Grund zulässig. Die Gläubiger sind auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen; sie hätten im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Konten etwa im Zivilrechtswege eine einstweilige Verfügung erwirken müssen.
3.3.3. Zur geänderten Rechtslage seit dem 1.1.1998:
3.3.3.1. In der Einschätzung, daß die Novellierung aus rechtsstaatlichen Erwägungen erfolgt ist, ist der belangten Behörde vorbehaltlos beizupflichten. Nur gilt dies nicht allein für die Auswirkung "justizieller Handlungen" auf die Dauer der Anordnung, sondern für den gesamten Abs 3a des § 41 BWG (sowie für die Ergänzung des Abs 3). Schon aus diesem Grund erscheint der Verzicht auf eine Übergangsbestimmung völlig konsequent, da es aus den bereits angeführten Erwägungen keinen Sinn machen würde, rechtlich problematische Verwaltungsakte, die bereits über die neu gesetzten Fristen hinaus andauern, noch weiter zu prolongieren. Darüber hinaus läßt sich dem Wortlaut der neu eingeführten Bestimmung nicht einmal andeutungsweise die Absicht des Gesetzgebers entnehmen, frühere Anordnungen gemäß § 41 Abs 3 gegenüber späteren zu privilegieren.
Gegen die Auffassung der belangten Behörde spricht sohin nicht nur das teleologische Argument, sondern schon die Wort- und Satzinterpretation. § 41 Abs 3 wurde durch die Novelle in seinem Wortlaut nicht geändert, sondern lediglich ergänzt. Die in Abs 3a enthaltene Verweisung auf die "Anordnung nach Abs 3" verweist somit unterschiedslos auf alle gemäß § 41 Abs 3 getroffenen Anordnungen, wann immer sie getroffen worden sind. Schließlich wird in dieser Bestimmung nicht das Zustandekommen einer derartigen Anordnung geregelt, sondern deren Aufhebung bzw Außerkrafttreten (wobei wiederum auf die oben erwähnten rechtsstaatlichen Motive zu verweisen ist). Auf den Wortlaut des Gesetzes kann sich die belangte Behörde daher nicht berufen. Hingegen ist die von ihr ins Treffen geführte systematische Überlegung teilweise berechtigt: Soweit der Gesetzgeber die Aufhebung oder das Erlöschen der Anordnung von bestimmten Sachverhalten abhängig macht, könnte aus systematischen Erwägungen eine auf neu eintretende Sachverhalte einschränkende Interpretation geboten sein. Beim Außerkrafttreten gemäß § 41 Abs 3 a Z 2 BWG ist dies zweifellos der Fall (ebenso aber auch im zweiten Fall der Aufhebung gemäß Abs 3a).
Würde man nämlich Gerichtsentscheidungen vor dem 1.1.1998 heranziehen, käme man zu dem Ergebnis, daß die Anordnung gemäß § 41 Abs 3 aufgrund der alten Rechtslage trotz der Gerichtsentscheidung weiter gegolten hat. Da diese Anordnung jedoch erlischt, "sobald" das Gericht rechtskräftig entschieden hat, müßte man gegebenenfalls ein Zurückwirken der mit 1.1.1998 in Kraft getretenen Novelle annehmen, wofür es keine ausreichenden Anhaltspunkte gibt. Eben diese Rückwirkungsproblematik stellt sich im Falle der Ziffer 1 aber nicht. Darüber hinaus handelt es sich bei der dort angegebenen Frist nicht im eigentlichen Sinne um einen Sachverhalt, welcher das Außerkrafttreten der Anordnung bewirken würde, sondern wird das Erlöschen vielmehr von einer Bedingung abhängig gemacht, nämlich einer seit der Anordnung verstrichenen Frist. Die festgelegten sechs Monate sind offenkundig ein Mindestzeitraum. Da jede Anordnung, die am 1.1.1998 zumindest sechs Monate wirksam war, diese Bedingung erfüllt, ist somit auch die gegenständliche Anordnung mit 1.1.1998 außer Kraft getreten.
Eben aus diesem Grund hat der Gesetzgeber keine Übergangsbestimmung benötigt. Die in Z 1 und 2 leg cit festgelegten Voraussetzungen ergänzen einander nämlich und bewirken im Sinne der vom Gesetzgeber angestrebten verbesserten Rechtsstaatlichkeit, daß alle beim Inkrafttreten der Novelle bestehenden Anordnungen ab diesem Zeitpunkt - also ohne rückwirkend angeordnetes Erlöschen - ebenso wie neue Anordnungen außer Kraft treten oder aufzuheben sind.
3.3.3.2. Die belangte Behörde beschränkt sich jedoch nicht darauf, die Auffassung zu vertreten, daß die 6-Monatsfrist erst nach dem 1.1.1998 Tag für Tag ablaufen müsse, damit der für das Außerkrafttreten der Anordnung maßgebliche Sachverhalt erfüllt werde. Sie argumentiert vielmehr sogar, die Bestimmungen der Novelle würden für vor dem 1.1.1998 erlassene Anordnungen überhaupt nicht gelten. In der Gegenschrift wird nämlich überdies in Abrede gestellt, "daß dieser Regelungsteil (ie die Neuregelung des § 41 BWG) auch für eine Maßnahme anzuwenden ist, die noch nach der alten Rechtslage gesetzt wurde" (Hervorhebung nicht im Original).
Abgesehen davon, daß diese Rechtsmeinung schon aus den unter
3.3.3.1. angeführten Überlegungen nicht geteilt werden kann, bleibt vollkommen unerfindlich, welche Relevanz dem Zeitpunkt der Erlassung einer Anordnung gemäß § 41 Abs 3 in diesem Zusammenhang zukommen sollte (zumal sich die belangte Behörde in ihrer Begründung nur auf Außerkrafttretens-Sachverhalte bezieht): weder der Gesetzeswortlaut, noch die gesetzgeberische Intention, noch irgendeine Systematik können dafür ins Treffen geführt werden. Dieser Rechtsmeinung kann daher - abgesehen vom argumentum ad absurdum: man stelle sich vor, eine analoge Auffassung wäre beim Inkrafttreten des Gesetzes vom 27. Oktober 1862, RGBl Nr 87, zum Schutze der persönlichen Freiheit vertreten worden - nur mit dem schlichten Hinweis begegnet werden, daß der Gesetzgeber eine unterschiedliche Behandlung früherer und späterer Anordnungen offenbar nicht vorgesehen hat (wohl, weil sie den von ihm angestrebten Zielen zuwiderlaufen würde), und daß kein wie immer gearteter Grund ersichtlich ist, warum formlose Anordnungen, die ohne Anhörung des Betroffenen oder sonstige Verfahrensgarantien erlassen werden, eine derartige Bestandsgarantie aufweisen sollten. Es handelt sich ja eben nicht um Bescheide, und auf gar keinen Fall kann die Behörde durch eine derartige Anordnung subjektive oder sonst in irgendeiner Hinsicht schützenswerte Rechte erworben haben.
3.3.3.3. Da die beschwerdegegenständliche Anordnung somit am 1.1.1998 außer Kraft getreten ist, hätte die Beschwerde für diesen Zeitraum zurückgewiesen werden müssen, wenn diesbezüglich ein ausdrücklicher Beschwerdeantrag vorgelegen hätte. Dies war aber nicht der Fall. Hätte die Behörde hingegen trotz Erlöschen der Anordnung eine Fortdauer der Kontosperre faktisch bewirkt, wäre dies als neuerliche Anordnung im Sinne des § 41 Abs 3 BWG zu qualifizieren gewesen, da eine Fortdauer der Anordnung nach ihrem gesetzlich verfügten Erlöschen unmöglich ist. Gegen diese neuerliche Anordnung wäre dann mit neuerlicher Beschwerde vorzugehen gewesen.
Da die Beschwerde jedoch im Jahre 1997 erhoben worden ist und sich gegen die damals noch aufrechte Anordnung richtet, war nur über den Zeitraum bis zum Erlöschen der Anordnung abzusprechen, zumal es nach dem 1.1.1998 keinen Gegenstand mehr gibt, über den abgesprochen werden könnte. Es wurde nach dem 1.1.1998 kein weiterer Versuch des Beschwerdeführers mehr unternommen, die Auszahlung der Gelder zu erreichen - wegen des Erlöschens der Anordnung hätte die Bank dem nachkommen müssen, sofern die zivilrechtlichen Voraussetzungen dafür vorlagen - noch wurde seitens der belangten Behörde die Auszahlung ab dem 1.1.1998 aktiv behindert. Die in der Gegenschrift geäußerte Rechtsmeinung kann zwar mit gutem Grund als Absichtserklärung der Behörde gelesen werden, einen neuerlichen Auszahlungsversuch wieder zu vereiteln; eine neuerliche Maßnahme liegt aber nicht vor, da diese Rechtsauffassung sich noch nicht in einen Befehl oder einer Zwangsausübung dokumentiert hat. Die Fortdauer einer ex lege erloschenen Anordnung ist jedoch - wie bereits erwähnt - denkunmöglich.
3.3.4. Die beschwerdegegenständliche Anordnung ist daher seit 1.1.1998 rechtlich nicht mehr existent. Bis zu diesem Zeitpunkt war sie insofern rechtswidrig, als sie das Finanzinstitut an der Auszahlung an den Beschwerdeführer und diesen am Zugriff auf die Guthaben hinderte. Die Rechtswidrigkeit war in ihrer Aufrechterhaltung gegen den Beschwerdeführer gegeben, zumindest seit der Behörde bekannt sein konnte, daß der Beschwerdeführer nicht bloß als Handlanger der in der Anordnung namentlich erwähnten Person dieselben Transaktionen anstrebte (die entsprechenden Informationen lagen ihr spätestens im Juni 1997 vor). Für rechtswidrig erklärt werden konnte die Anordnung jedoch nicht für den gesamten in Beschwerde gezogenen Zeitraum (ab 2.7.1997), sondern erst ab dem sechs Wochen vor ihrer Einbringung gelegenen Zeitpunkt (16.9.1997) bis zum Erlöschen der Anordnung. Die Weiterleitung der irrtümlich bei der belangten Behörde eingebrachten Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien fand nämlich gemäß § 6 AVG auf Gefahr des Einschreiters statt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3.5. Da der Beschwerdeführer nur einen - wenn auch über die Einbringung der Beschwerde hinaus andauernden - Verwaltungsakt angefochten hat und dabei obsiegt hat, waren ihm gemäß § 79 a AVG die Kosten entsprechend der Aufwandersatzverordnung UVS BGBl Nr 855/1995 zuzusprechen. Die Tatsache des Obsiegens wird dadurch nicht berührt, daß die Beschwerde für einen Teilzeitraum, für den sie verspätet eingebracht worden war, im Interesse ihrer vollständigen Erledigung zurückgewiesen wurde.
Es war daher auch zu den Kosten spruchgemäß zu entscheiden.