Von einer Kontosperre kann nach dem Wortlaut des § 41 Abs 3 BWG nicht die Rede sein. Gegenstand der Anordnung sind Transaktionen welche nicht nur, aber auch durch die beteiligten Personen bestimmt werden. Die Transaktion muß immerhin so bestimmt sein, daß sie einen Geldwäscheverdacht begründen kann. Völlig oder weitgehend unbestimmte Transaktionen können schon begrifflich nicht "bevorstehen". Gegenstand der Beschwerde ist die Anordnung in ihrer faktisch wirksamen Form, auch wenn der Beschwerdeführer seinen Rechtsstandpunkt im Zivilrechtswege gegen das die Auszahlung verweigernde Finanzinstitut hätte durchsetzen können. Aus dem Fehlen von Übergangsbestimmungen kann nicht geschlossen werden, daß der Gesetzgeber bei der Novellierung des BWG alte Anordnungen unberücksichtigt lassen wollte.