Norm: BWG §38 Abs2 Z1
Rechtssatz: Unter dem in § 38 Abs 2 Z 1 BWG geforderten Zusammenhang ist ein unmittelbarer und ausreichend konkreter Konnex zwischen dem Verdacht in einem eingeleiteten Verfahren und den Informationen, die dem Bankgeheimnis unterliegen, zu verstehen. Entscheidungstexte 11 Os 176/96 Entscheidungstext OGH 26.11.1996 11 Os 176/96 ... mehr lesen...
Norm: BWG §38BWG §38 Abs2 Z4
Rechtssatz: Der Beweis der Kundeneigenschaft obliegt demjenigen, der sich darauf gegenüber der Bank beruft und Auskunft erhalten will. Entscheidungstexte 7 Ob 610/95 Entscheidungstext OGH 15.05.1996 7 Ob 610/95 Veröff: SZ 69/119 7 Ob 100/03m Entscheidungstext OGH 30.06.2003 7 Ob 100/03m ... mehr lesen...
Norm: BWG §38BWG §38 Abs2 Z4
Rechtssatz: Der Beweis der Kundeneigenschaft obliegt demjenigen, der sich darauf gegenüber der Bank beruft und Auskunft erhalten will. Entscheidungstexte 7 Ob 610/95 Entscheidungstext OGH 15.05.1996 7 Ob 610/95 Veröff: SZ 69/119 7 Ob 100/03m Entscheidungstext OGH 30.06.2003 7 Ob 100/03m ... mehr lesen...
Norm: BWG §38 Abs2 Z1
Rechtssatz: Im Sinn einer vor allem angesichts grenzüberschreitender organisierter Kriminalität gebotenen völkerrechtsfreundlichen Interpretation sind auch staatsanwaltschaftliche Voruntersuchungen oder Vorerhebungen dann gerichtlichen gleichzuhalten, wenn - wie in der Russischen Föderation - nach den Gesetzen des ersuchenden Staates die Institution eines Untersuchungsrichters (nach Art jener der österreichischen StPO) nic... mehr lesen...
Norm: ARHG §51BWG §38 Abs2 Z1KWG §23 Abs2 Z1
Rechtssatz: Das die Rechtshilfe bewilligende und leistende inländische Gericht ist als Strafgericht im Sinne des § 23 Abs 2 Z 1 KWG (nunmehr § 38 Abs 2 Z 1 BWG) anzusehen; ein solches von einem inländischen Gericht in Gang gesetztes Rechtshilfeverfahren entspricht daher einem eingeleiteten gerichtlichen Verfahren nach der vorzitierten Gesetzesstelle. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: BWG §38 Abs2 Z1
Rechtssatz: Im Sinn einer vor allem angesichts grenzüberschreitender organisierter Kriminalität gebotenen völkerrechtsfreundlichen Interpretation sind auch staatsanwaltschaftliche Voruntersuchungen oder Vorerhebungen dann gerichtlichen gleichzuhalten, wenn - wie in der Russischen Föderation - nach den Gesetzen des ersuchenden Staates die Institution eines Untersuchungsrichters (nach Art jener der österreichischen StPO) nic... mehr lesen...
Norm: ARHG §51BWG §38 Abs2 Z1KWG §23 Abs2 Z1
Rechtssatz: Das die Rechtshilfe bewilligende und leistende inländische Gericht ist als Strafgericht im Sinne des § 23 Abs 2 Z 1 KWG (nunmehr § 38 Abs 2 Z 1 BWG) anzusehen; ein solches von einem inländischen Gericht in Gang gesetztes Rechtshilfeverfahren entspricht daher einem eingeleiteten gerichtlichen Verfahren nach der vorzitierten Gesetzesstelle. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem Schreiben vom 16.12.1991 gab das Ö***** bekannt, daß es für den am 1.12.1991 Verstorbenen zwei Konten führe, und zwar das Konto Nr. 453.203-860 mit einem Saldo zum Todestag von minus S 10.379,09 (im folgenden als Gehaltskonto bezeichnet) und das Konto Nr. 453.203-860/061 mit einem Saldo zum Todestag von minus S 180.660,-- (im folgenden als Kreditkonto bezeichnet). Das Ö***** ersuchte in diesem Schreiben, seine Forderungen in der Verlassenschaft zu berücksicht... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 Abs1 IIf7gBWG §38 Abs1BWG §38 Abs2KWG 1979 §23
Rechtssatz: Unter einem Geheimnis im Rechtssinn ist eine Tatsache zu verstehen, die entweder nur dem Geheimnisträger selbst oder doch jedenfalls nur einem verhältnismäßig beschränkten Personenkreis bekannt ist und nach dem Interesse und dem Willen des Geheimnisgeschützten nicht über diesen Kreis hinaus bekannt werden soll. Über den Inhalt des Geheimnisses sagt § 23 Abs 1 KWG nichts... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2AußStrG §98 Abs1BWG §38 Abs2 Z4KWG 1979 §18KWG 1979 §39KWG 1979 §47 Abs1 litbNBG §74ÖPSKG §32
Rechtssatz: Auskunftspflicht der Kreditinstitute über ein Bankkonto (oder eine Einlage) an das Abhandlungsgericht, außer es ergibt sich aus der Kontobezeichnung, dass es nicht in den Nachlass fällt. Entscheidungstexte 6 Ob 48/66 Entscheidungstext OGH 23.02.1966 6 Ob ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2AußStrG §98 Abs1BWG §38 Abs2 Z4KWG 1979 §18KWG 1979 §39KWG 1979 §47 Abs1 litbNBG §74ÖPSKG §32
Rechtssatz: Auskunftspflicht der Kreditinstitute über ein Bankkonto (oder eine Einlage) an das Abhandlungsgericht, außer es ergibt sich aus der Kontobezeichnung, dass es nicht in den Nachlass fällt. Entscheidungstexte 6 Ob 48/66 Entscheidungstext OGH 23.02.1966 6 Ob ... mehr lesen...