Norm
BWG §38 Abs2 Z1Rechtssatz
Unter dem in § 38 Abs 2 Z 1 BWG geforderten Zusammenhang ist ein unmittelbarer und ausreichend konkreter Konnex zwischen dem Verdacht in einem eingeleiteten Verfahren und den Informationen, die dem Bankgeheimnis unterliegen, zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105909Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_0110OS00176_9600000_001