Norm
BWG §38 Abs2 Z1Rechtssatz
Im Sinn einer vor allem angesichts grenzüberschreitender organisierter Kriminalität gebotenen völkerrechtsfreundlichen Interpretation sind auch staatsanwaltschaftliche Voruntersuchungen oder Vorerhebungen dann gerichtlichen gleichzuhalten, wenn - wie in der Russischen Föderation - nach den Gesetzen des ersuchenden Staates die Institution eines Untersuchungsrichters (nach Art jener der österreichischen StPO) nicht besteht, ein Gericht in diesem Verfahrensstadium überhaupt nicht einzuschreiten in der Lage ist sowie - wie hier - dem Staatsanwalt in Unabhängigkeit von staatlichen Regierungsorganen oder Verwaltungsorganen Tätigkeitsbereiche zugewiesen sind, die im Kern jenen eines österreichischen Untersuchungsrichters gleichkommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0108850Dokumentnummer
JJR_19950309_OGH0002_0150OS00126_9400000_002