Entscheidungsgründe: Die Kläger zeichneten im März 1998 um ein Nominale von S 500.000,-- Optionsanleihen der Bank, zu deren Masseverwalter der Erstbeklagte nunmehr bestellt wurde, zu einem Kurs von 95 %. Nach Veräußerung eines Nominales von S 140.000,-- sind sie noch verfügungsberechtigt über S 360.000,--. Von den im Einzelnen festgestellten Bedingungen der nachrangigen Optionsanleihe ist hervorzuheben, dass diese ausdrücklich als nachrangiges Kapital im Sinne des § 23 Abs 8 BWG be... mehr lesen...
Norm: BWG §23 Abs1BWG §23 Abs8EWG-RL 89/299/EWG - Eigenmittel von Kreditinstituten 389L0299 Art2 Abs1EWG-RL 89/299/EWG - Eigenmittel von Kreditinstituten 389L0299 Art4 Abs3
Rechtssatz: Der Begriff des nachrangigen Kapitals im Sinne des § 23 Abs 1 Z 6 iVm Abs 8 BWG ist auch unter Berücksichtigung des Eigenmittelbegriffs des Art 2 Abs 1 Z 8 iVm Art 4 Abs 3 der Richtlinie 89/299/EWG dahin zu verstehen, dass bei in dieser Form tatsächlich zur Verf... mehr lesen...
Norm: BWG §23 Abs1BWG §23 Abs8
Rechtssatz: Stellt ein Kapitalgeber der Bank Eigenmittel bewusst unter Einhaltung der wesentlichen formalen Rahmenbedigungen als nachrangiges Kapital zur Verfügung, so sollen diese Mittel nur noch in der festgelegten Weise aus dem Haftungsfonds ausscheiden. Entscheidungstexte 8 Ob 296/01i Entscheidungstext OGH 18.04.2002 8 Ob 296/01i Veröff: SZ 2... mehr lesen...
Norm: BWG §23 Abs8EWG-RL 89/299/EWG - Eigenmittel von Kreditinstituten 389L0299 Art4 Abs3
Rechtssatz: Sowohl § 23 Abs 8 Z 2 BWG als auch Art 4 Abs 3 lit d der Richtlinie 89/299/EWG verbieten Klauseln, die auf eine Verminderung des Haftungsfonds hinauslaufen. Sollen doch dann, wenn die - von der Bankenaufsicht überprüfbaren und zu überprüfenden - formalen Voraussetzungen dieser Kapitalaufnahme erfüllt sind, diese Mittel Dritten - allfälligen Gl... mehr lesen...