Norm
BWG §23 Abs8Rechtssatz
Sowohl § 23 Abs 8 Z 2 BWG als auch Art 4 Abs 3 lit d der Richtlinie 89/299/EWG verbieten Klauseln, die auf eine Verminderung des Haftungsfonds hinauslaufen. Sollen doch dann, wenn die - von der Bankenaufsicht überprüfbaren und zu überprüfenden - formalen Voraussetzungen dieser Kapitalaufnahme erfüllt sind, diese Mittel Dritten - allfälligen Gläubigern der Bank- einen ausreichenden Haftungsfond sichern. Insoweit geht es hier um ein Eigenkapitalsurrogat. Entschließt sich daher ein Kapitalgeber, im Rahmen dieses Typus einer Bank Mittel zur Verfügung zu stellen, so ist abweichenden, nicht dokumentierten Vereinbarungen Dritten gegenüber die Wirksamkeit zu versagen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116413Dokumentnummer
JJR_20020418_OGH0002_0080OB00296_01I0000_002