Norm
BWG §23 Abs1Rechtssatz
Der Begriff des nachrangigen Kapitals im Sinne des § 23 Abs 1 Z 6 iVm Abs 8 BWG ist auch unter Berücksichtigung des Eigenmittelbegriffs des Art 2 Abs 1 Z 8 iVm Art 4 Abs 3 der Richtlinie 89/299/EWG dahin zu verstehen, dass bei in dieser Form tatsächlich zur Verfügung gestellten Mitteln auch allfällige Ansprüche aus Irrtumsanfechtungen wegen Irrtümern über die Bonität der Bank sowie aus Schadenersatzansprüchen wegen mangelnder Belehrung über die Risken als nachrangig zu beurteilen sind. Die Überlegungen, dass den nachrangigen Darlehensgebern unter dem Aspekt der Kontrollrechte und Mitwirkungsrechte aber auch der Beteiligung am laufenden Ertrag keine einem Gesellschafter vergleichbare Stellung zukommt, stehen dem nicht entgegen. Geht es hier doch anders als bei der Judikatur zur Nachrangigkeit der eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen nicht darum, aus den Verpflichtungen der Gesellschafter den eigenkapitalersetzenden Charakter eines Darlehens abzuleiten, sondern wurde dieser ja hier im Ergebnis ausdrücklich vereinbart.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116415Dokumentnummer
JJR_20020418_OGH0002_0080OB00296_01I0000_004