Das angefochtene Straferkenntnis weist folgenden Spruch: auf: ?I. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Sie sind seit 03.05.2002 Geschäftsführer der G. Activity GmbH (vrm. G. BeteiligungsGmbH, in der Folge ?G.?), FN ..., mit Sitz in Wien, P.-Straße. In dieser Funktion als Vertretungsbefugter gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl Nr. 52/1991 idgF haben Sie zu verantworten, dass die G. ohne die gemäß § 4 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG) erfor... mehr lesen...
Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Berufungswerber als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: ?I. Sie waren zwischen 01.07.2008 und 25.08.2011 Vorstand der M. V. AG, mit aktuellem Sitz in Wien, A.-gasse. Sie haben in Ihrer Funktion als Vorstand der M. V. AG als zur Vertretung nach außen Berufener gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl Nr. 52/1991 idgF, zu verantworten, dass die M. V. AG jedenfalls im oben genannten Zeitraum ohne die gemäß § 4 Abs. 1 ... mehr lesen...
Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Berufungswerber als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: ?Sie waren im Zeitraum 09.09.2009 bis 03.12.2009 Obmann des Vereins N. (vormals Verein Me.), mit Sitz in E., M., der am 25.09.2009 unter ZVR 07xxxxxx8 ins Vereinsregister eingetragen wurde. Mit 27.04.2011 erfolgte die freiwillige Auflösung. In dieser Funktion als Vertretungsbefugter gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl Nr. 52/1991 idgF haben Sie für den Ze... mehr lesen...
Das angefochtene Straferkenntnis ist gegen den Berufungswerber als Beschuldigten gerichtet und enthält folgenden Spruch: Sehr geehrter Herr W.! ?Die Finanzmarktaufsicht (FMA) hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Sie sind seit 27.03.2003 Vorstand der G. INVEST AG (Vormals G. Invest- und Vermögensberatung AG), FN 23..., mit Sitz in Wien, H.-gasse. Sie haben es in der Funktion gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF, als nach außen vertretungsbefugtes Organ zu... mehr lesen...
Der Schuldspruch des an den Berufungswerber als Beschuldigten gerichteten Straferkenntnisses lautet: ?Sie wurden im Zeitraum von 11.04.2007 bis 30.04.2009 durch Kreditvermittlungsaufträge sowohl von Kreditgebern (?Darlehensgeber?) als auch von Kreditnehmern (?Schuldnern?) ermächtigt, Kredite zu vermitteln. Die von Ihnen auftragsgemäß zu ergänzenden Kreditverträge (Anbote der Kreditgeber an Kreditnehmer sowie Anbotsannahmen der Kreditnehmer) mussten eine jeweils bestimmte kontokorrentmäßige... mehr lesen...
Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Berufungswerber als Bschuldigten und enthält folgenden Spruch: ?I. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Sie sind seit 31.12.2005 geschäftsführender Direktor der SE T. Finanzinvest (bis 30.12.2005 T. Finanzinvest AG, im Folgenden: T.) mit Sitz in We., B.-gasse. Sie haben es in dieser Funktion gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF, zu verantworten, dass die T. gewerblich... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe zu verantworten, ohne die erforderliche Konzession der FMA gemäß § 4 BWG Finanztransfergeschäfte am 9.9.2008 gewerblich betrieben zu haben, indem er Gelder auf seinem Konto bei der B.-Bank, Nr. 602, BLZ 140, Nr. 479, entgegen genommen und daraufhin diese Gelder nach Abzug einer Provision von diesem Konto behoben und mittels W. zur Auszahlung an Natalja M. in Russland gebracht habe. Dies dadurch, dass e... mehr lesen...
1. Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: ?Sie sind seit 28.02.2002 Vorstand der E-AG. Sie haben es in dieser Funktion gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF, zu verantworten, dass die E-AG gewerblich ohne die erforderliche Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) fremde Gelder zur Verwaltung entgegengenommen hat. Die Entgegennahme zur Verwaltung fand durch Zeichnung der ?Anleihe? E.AI-1 mit der Wertpapierkennnummer ISIN AT0000341441 ... mehr lesen...
Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnis lautet wie folgt: "Sie haben es als Vorstandsmitglied der CI-CE AG (vormals CE-AG; in weiterer Folge CI) gem. § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG, BGBl. 1991/52 idgF) zu verantworten, dass die CI an ihrem (damaligen) Sitz in G, Gl-gürtel, jedenfalls vom 30.5.2001 bis zum 10.10.2001 ohne die hiefür erforderliche Konzession gem. § 4 Abs 1 Bankwesengesetz (BWG, BGBl. 1993/532 idgF) fremde Gelder zur Verwaltung oder als Ei... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Entgegennahme von Leistungen im Rahmen der Erfüllung eines synallagmatischen Vertrages begründet kein Einlagengeschäft. mehr lesen...
Rechtssatz: Beratungsleistungen gelten als dort erbracht, wo sich der Kunde zum Zeitpunkt der Beratung aufhält, unabhängig davon, ob die Beratung vom Inland oder vom Ausland aus über Telefon, Telefax, oder Briefverkehr, e-mail oder ähnliches, erfolgt. Werden Anlagegelder auf ein Konto in den USA überwiesen, so sind diese Verfügungshandlungen als in den USA gesetzt, anzusehen. Das Finanzdienstleistungsgeschäft der Vermögensverwaltung beinhaltet jedoch nicht nur die Vornahme konkreter Verfüg... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt: ?Sie haben als Vorstandsmitglied und somit zur Vertretung nach außen Berufener der A-AG zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 31.3.1999 in Wien, F-straße (Betrieb), Bankgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betrieben hat, da sie Kundengelder auf ein auf die A-AG lautendes Konto bei der A-AG lautendes Konto bei der RLB entgegengenommen hat, um diese Gelder in der Folge gesammelt an Fondsgesellscha... mehr lesen...