Beratungsleistungen gelten als dort erbracht, wo sich der Kunde zum Zeitpunkt der Beratung aufhält, unabhängig davon, ob die Beratung vom Inland oder vom Ausland aus über Telefon, Telefax, oder Briefverkehr, e-mail oder ähnliches, erfolgt. Werden Anlagegelder auf ein Konto in den USA überwiesen, so sind diese Verfügungshandlungen als in den USA gesetzt, anzusehen. Das Finanzdienstleistungsgeschäft der Vermögensverwaltung beinhaltet jedoch nicht nur die Vornahme konkreter Verfügungshandlungen, sondern - als Nebenleistung - auch gewisse Informations- und Beratungsleistungen. Diese wurden in Österreich am Wohnort des Zeugen A erbracht. Die Tatsache, dass die aus dem Vermögensverwaltungsvertrag entspringenden Nebenpflichten im Inland erfüllt wurden, genügt, um die Zuständigkeit der österreichischen Behörden zu begründen. Darüber hinaus stellt auch der Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrages bereits eine Finanzdienstleistung gemäß § 1 Abs 1 Z 19 lit b BWG dar. Da der Vertrag vom Kunden A in Österreich unterzeichnet wurde, ist diese Dienstleistung ebenfalls nach Österreichischem Recht zu beurteilen. Demnach erfordert gemäß § 9 Abs 6 BWG das erstmalige Tätigwerden in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedsstaates an den Bundesminister für Finanzen, welche der Tätigkeit nach Z 1 bis 14 des Anhanges zur Richtlinie 89/646/EWG ausgeübt werden sollen. Gemäß § 19 Abs 2 WAG bedarf die Erbringung der im § 1 Abs 1 Z 19 BWG genannten Dienstleistungen der Konzession der Bundeswertpapieraufsicht, soweit nicht § 9 dieses Bundesgesetzes oder § 1 Abs 3 BWG Anwendung findet und liegt eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit bei Nichterbringung dieser vom Gesetz geforderten Voraussetzungen vor.