Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag. Schmied über die Berufung des Herrn Alfons D., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht vom 22.7.2010, Zl. FMA-UB0018.100/0001-BUG/2009, betreffend eine Übertretung des Bankwesengesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung durch Bescheidverkündung am 29.11.2010 entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird dem Berufungswerber ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 70,-- Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, auferlegt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe zu verantworten, ohne die erforderliche Konzession der FMA gemäß § 4 BWG Finanztransfergeschäfte am 9.9.2008 gewerblich betrieben zu haben, indem er Gelder auf seinem Konto bei der B.-Bank, Nr. 602, BLZ 140, Nr. 479, entgegen genommen und daraufhin diese Gelder nach Abzug einer Provision von diesem Konto behoben und mittels W. zur Auszahlung an Natalja M. in Russland gebracht habe. Dies dadurch, dass er am 9.9.2008 den Betrag von 4216,78 Euro auf seinem oben genannten Konto entgegen genommen habe und in weiterer Folge nach Abzug seiner Provision von 966,78 Euro einen Betrag von 3.250,-- Euro von diesem Konto behoben und diesen Betrag mittels W. zur Auszahlung an Frau Natalja M. in St. Petersburg, Russland, gebracht habe. Dadurch habe der Berufungswerber die Rechtsvorschriften des § 98 Abs 1 iVm § 1 Abs 1 Z 23 Bankwesengesetz ? BWG, BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl I Nr. 108/2007 iVm § 4 Abs 1 BWG übertreten, weswegen über ihn gemäß § 98 Abs 1 BWG iVm den §§ 16, 19 und 44a VStG eine Geldstrafe von 350,-- Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe von 12 Stunden verhängt wurde.
Am 31.7.2009, somit noch innerhalb der gemäß § 99b BWG mit 18 Monaten bemessenen Verfolgungsverjährungsfrist, wurde der Berufungswerber in einem an ihn als Beschuldigten gerichteten behördlichen Schreiben mit dem Tatvorwurf konfrontiert. Die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte am 26.10.2010. In der vom anwaltlich vertretenen Rechtsmittelwerber dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wird vorgebracht, der Berufungswerber habe zum Zeitpunkt der einzigen von ihm getätigten Überweisung nicht den Vorsatz gehabt, weitere Überweisungen durchzuführen. Er sei im Juli 2008 von Frau Jane H. erstmals kontaktiert und aufgefordert worden, seine persönlichen Daten bekannt zu geben. Damals habe er die Angelegenheit noch nicht ernst genommen. Nachdem die erste von Frau H. angekündigte Überweisung auf seinem Konto nicht eingelangt war, habe er sich mit der Sache gedanklich nicht mehr befasst. Nachdem dann der Betrag tatsächlich seinem Konto gutgeschrieben worden sei, habe er sich verpflichtet gefühlt, entsprechend den Anweisungen von Frau H. vorzugehen und den Betrag nach St. Petersburg weiterzuleiten. Zu diesem Zeitpunkt habe er allerdings bereits beschlossen gehabt, eine anwaltliche Auskunft über die rechtliche Einordnung dieses Vorgangs einzuholen und von deren Ergebnis die weitere Vorgangsweise abhängig zu machen. Von einer gewerblichen Durchführung von Geldtransaktionen könne daher keine Rede sein. Abgesehen davon liege beim Berufungswerber auch keine Fahrlässigkeit vor, habe er doch keine Kenntnisse über den Inhalt des BWG gehabt und sei er daher nicht auf die Idee gekommen für derartige Finanztransfergeschäfte eine Konzession zu benötigen. Dies sei nicht einmal den meisten Juristen, geschweige denn einem juristischen Laien bekannt. Da somit der dem Berufungswerber angelstete Verstoß ihm nicht erkennbar gewesen sei, könne ihm auch nicht zur Last gelegt werden, keine Erkundigungen bei der Behörde eingeholt zu haben. Auch die von ihm bei seinem Rechtsanwalt eingeholte Auskunft habe nicht die Frage der Konzessionspflicht betroffen, sondern sei auf allgemeine rechtliche Bedenken betreffend die Herkunft der Gelder ausgerichtet gewesen. In dieser Angelegenheit wurde am 29.11.2010 eine öffentliche, mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien durchgeführt, zu der die Finanzmarktaufsicht ladungsgemäß einen Vertreter entsandt hat. Der Berufungswerber ist diesem Verhandlungstermin trotz ordnungsgemäß und fristgerecht zu Handen seines anwaltlichen Vertreters zugestellter Ladung ohne Angabe von Gründen ferngeblieben. Die Durchführung der Verhandlung sowie die Verkündung des Berufungsbescheides erfolgten somit gemäß § 51f Abs 2 VStG in Abwesenheit des Berufungswerbers.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:
Maßgebliche Rechtsvorschriften:
Gemäß § 1 Abs 1 Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993 in der zur Tatzeit geltenden Fassung BGBl. I Nr. 108/2007, ist ein Kreditinstitut, wer auf Grund der §§ 4 oder 103
Z 5 dieses Bundesgesetzes oder besonderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. Bankgeschäfte sind die folgenden Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden:
?23. der räumliche Transfer von Vermögenswerten, ausgenommen physische Transporte, durch Annahme von Geld oder sonstigen Zahlungsmitteln vom Auftraggeber und Auszahlung einer entsprechenden Summe in Geld oder sonstigen Zahlungsmitteln an den Empfänger durch unbare Übertragung, Kommunikation, Überweisung oder sonstige Verwendung eines Zahlungs- oder Abrechnungssystems (Finanztransfergeschäft).?
Gemäß § 98 Abs 1 BWG, BGBl. Nr. 532/1993 in der zur Tatzeit geltenden Fassung BGBl. I Nr. 108/2007, begeht, wer Bankgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 50.000,-- Euro zu bestrafen.
Gemäß § 107 Abs 64 BWG tritt § 1 Abs 1 Z 23 mit Ablauf des 31. Oktober 2009 außer Kraft. Gemäß § 1 Abs 2 Z 5 des am 1.11.2009 in Kraft getretenen und somit zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses in Geltung stehenden Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG) sind Zahlungsdienste Dienste, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag eines Zahlers ausschließlich zum Transfer eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird (Finanztransfergeschäft).
Gemäß § 5 Abs 1 ZaDiG, bedarf die gewerbliche Erbringung einer oder mehrerer Zahlungsdienste gemäß § 1 Abs 2 im Inland, außer im Falle des § 2 Abs 2, der Konzession (§ 7) als Zahlungsinstitut durch die FMA. Gemäß § 66 Abs 1 ZaDiG begeht, wer Zahlungsdienste gemäß § 1 Abs 2 ohne die erforderliche Berechtigung erbringt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000,-- Euro zu bestrafen. Gemäß § 148a Abs 1 und 2 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, einen anderen dadurch am Vermögen schädigt, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Gestaltung des Programms, durch Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten oder sonst durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs beeinflusst. Wer die Tat gewerbsmäßig begeht oder durch die Tat einen 3.000,-- Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist gemäß § 14a Abs 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer durch die Tat einen 50.000,-- Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Sachverhalt:
Aufgrund des in der Verhandlung verlesenen Akteninhalts ist folgender Sachverhalt als erwiesen festzustellen:
Der Berufungswerber erhielt am 10.7.2008 von einer Person, die sich als Jane H. ausgab und die E-Mail-Adresse jane.h-group.biz benützte, an seine private E-Mail-Adresse eine E-Mail. Darin wurde für das Interesse des Berufungswerbers gedankt und enthielt die E-Mail eine detaillierte Beschreibung der dem Berufungswerber angebotenen ?Arbeit?. Er werde telefonisch das Datum einer Überweisung auf sein Konto mitgeteilt bekommen. Danach werde Geld auf sein Konto überwiesen. Vom überwiesenen Betrag könne er 20% als Provision entnehmen. Den Rest solle er beheben, mit dem behobenen Betrag die nächste W. Filiale aufsuchen und das Geld an die von der HM-Group bekanntgegebene Stelle überweisen. Wenn er alles schnell und richtig gemacht habe, könne er damit rechnen, mindestens drei Überweisungen vorzunehmen und dabei eine Provision von 2.000,-- bis 6.000,-- Euro pro von ihm zur Verfügung gestelltem Bankkonto zu lukrieren.
Der Berufungswerber müsse dafür bloß seinen Namen, seine Adresse und Telefonnummer sowie seine Bankdaten (IBAN- und BIC-Code) bekannt geben. Der Berufungswerber ist auf dieses Angebot eingestiegen und hat die von ihm gewünschten Daten mittels E-Mail Frau H. bekannt gegeben. Einen Vorbehalt, nur für eine einzige Transaktion zur Verfügung zu stehen, hat er nicht gemacht. Am 23.7.2008 wurde der Berufungswerber von einer Überweisung auf sein Konto verständigt, musste aber feststellen, dass der avisierte Betrag nicht eingelangt war. Am 8.9.2008 wurde er mit E-Mail von der Überweisung eines Betrages von 4.216,78 Euro (31.620,- dänische Kronen) aus Dänemark auf sein Konto unterrichtet. Das Geld solle an Frau Natalja M. nach Russland überwiesen werden. Diesmal fand der Berufungswerber den avisierten Betrag auf seinem Konto vor, behob 3.250,-- Euro und überwies diese Summe via W. an Frau M. nach Russland. 966,78 Euro wurden vom Berufungswerber als Provision einbehalten. Nach der Transaktion suchte der Berufungswerber, dem jetzt Zweifel hinsichtlich der Herkunft der Gelder und der Legalität des Geschäfts gekommen waren, einen Rechtsanwalt auf und erhielt von diesem den Rat, keine weiteren Geschäfte dieser Art mehr durchzuführen und den Kontakt mit Frau H. künftig zu meiden. Als der Berufungswerber am 18.9.2008 ein weiteres Mail von Frau H. mit der Ankündigung einer weiteren Überweisung erhielt, teilte er ihr in Befolgung des anwaltlichen Rates mit, an weiteren Geschäften kein Interesse zu haben und wies seine Bank an, keine derartigen Überweisungen mehr anzunehmen. Seither hat der Berufungswerber keinen Kontakt mehr zu Frau H. bzw. zur HM-Group. Am 30.9.2008 erstattete die W. in gegenständlicher Angelegenheit eine Geldwäscheverdachtsmeldung, die an das Landeskriminalamt Innsbruck weitergeleitet wurde. Am 9.12.2008 wurde der Berufungswerber am LKA Innsbruck polizeilich einvernommen. In der Folge kam es zu einer Anzeige des Berufungswerbers durch die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Beitragstäterschaft zum Vergehen des betrügerischen Datenmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und 2 StGB. Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 12.3.2009, GZ 28 Hv 5/09t, wurde der Berufungswerber gemäß § 259 Z 3 stopp von dieser Anklage mangels Schuldbeweis freigesprochen.
Rechtliche Beurteilung:
Der Berufungswerber hat gegenständlich durch die Annahme eines im Auftrag der HM-Group auf sein Konto überwiesenen Geldbetrages von 4.216,78 Euro (31.620,- dänische Kronen) und die folgende Auszahlung eines Teiles dieses Betrages, nämlich von 3.250,-
- Euro an die von seinem Auftraggeber genannte Empfängerin, Frau M., über die Firma W. ein Finanztransfergeschäft im Sinne des § 1 Abs 1 Z 23 BWG durchgeführt. Wie im Berufungsschriftsatz treffend festgehalten wird, bedarf die Durchführung von Finanztransfergeschäften nur dann einer Konzession nach dem BWG, wenn diese Geschäfte gewerblich betrieben werden. Dies ist - entgegen der im Berufungsschriftsatz vertretenen Auffassung - aus folgenden Gründen der Fall:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach dem in den Gesetzesmaterialien dokumentierten Willen des Gesetzgebers der in § 1 Abs 1 BWG verankerte Begriff der Gewerblichkeit im Sinne des § 2 UStG auszulegen ist. In den Erläuterungen zu § 1 Abs 1 BWG (RV 1130 BlgNR 18. GP, 113) heißt es:
"Allen Bankgeschäften ist gemeinsam, dass es sich hiebei um gewerbliche Tätigkeiten handelt; gemäß UStG 1972 ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt, gewerblich. Somit grenzt der Begriff 'gewerblich' den Inhalt der in Z 1 bis 18 angeführten Tätigkeiten von gleichen Tätigkeiten des privaten oder geschäftlichen Verkehrs ab. Das Wort gewerblich schließt somit aus, dass zB schon eine gelegentliche Kredit- oder Darlehensgewährung, wie sie im privaten bürgerlichen oder geschäftlichen Verkehr vorkommt, als ein Bankgeschäft angesehen werden könnte."
Nachhaltigkeit wird in der steuerrechtlichen Lehre und Judikatur angenommen, wenn eine Tätigkeit mehrmals wiederholt wird oder einmalig, aber mit objektiver Wiederholungsabsicht ausgeführt wird (N. Raschauer, Aktuelle Strukturprobleme des europäischen und österreichischen Bankenaufsichtsrechts, 649). Das Vorliegen einer Wiederholungsabsicht wird freilich nicht auf bloße Bekundungen des Abgabepflichtigen gestützt werden können, sondern müsste durch nach außen in Erscheinung tretende Umstände objektivierbar sein (siehe etwa VwGH vom 24.4.1996, 95/13/0178). Gegenständlich liegt eine nach außen in Erscheinung getretene Wiederholungsabsicht beim Berufungswerber insofern vor, als er ein auf die Durchführung mehrerer Finanztransfergeschäfte ausgerichtetes Angebot einer unter dem Namen ?HM-Group? im Internet auftretenden Firma auf Provisionsbasis angenommen hat, ohne einen Vorbehalt dahingehend abzugeben, nur für eine einzige Transaktion zur Verfügung zu stehen. Daran vermag der Umstand, dass beim Berufungswerber in Anbetracht der Begleitumstände bereits bei der ersten von ihm durchgeführten Transaktion Bedenken an der rechtlichen Zulässigkeit aufgekommen sind und er nach anwaltlicher Beratung von weiteren Finanztransfergeschäften Abstand genommen hat, nichts mehr zu ändern. Dass die Tätigkeit des Berufungswerber der Erzielung von Einnahmen diente, ergibt sich schon daraus, dass der Berufungswerber nicht die gesamte auf sein Konto gutgeschriebene Summe von 4.216,78 Euro an die Empfängerin nach Russland überwiesen hat, sondern für sich eine Provision von 966,78 Euro einbehalten hat. Das vom Berufungswerber durchgeführte Finanztransfergeschäft ist auch nicht ein solches, das mit einer gelegentlichen Kredit- oder Darlehensgewährung, wie sie im privaten bürgerlichen oder geschäftlichen Verkehr vorkommt, verglichen werden kann, zumal im normalen privaten Verkehr derartige Geschäfte keineswegs üblich sind. Es liegt somit gegenständlich eine zwar einmalige, allerdings mit objektiver Wiederholungsabsicht ausgeführte, auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete Tätigkeit des Berufungswerbers auf dem Gebiet der Finanztransfergeschäfte vor, die im Sinne des § 1 Abs 1 BWG als gewerblich einzustufen ist. Der objektive Tatbestand der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung war deshalb als verwirklicht anzusehen.
Was die subjektive Tatseite betrifft, ist festzuhalten, dass § 98 BWG keine besondere Schuldform vorsieht und zum Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Es handelt sich daher um ein sog. Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG, zu dessen Begehung fahrlässiges Verhalten genügt, wobei Fahrlässigkeit ohne weiteres dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Berufungswerber gegenständlich nicht gelungen. Seinem diesbezüglich erstatteten Vorbringen, mangels Kenntnis der Rechtsvorschriften des BWG von der Konzessionspflicht von Finanztransaktionsgeschäften nichts gewusst zu haben, was ihm nicht vorzuwerfen sei, da er über keine juristische Ausbildung verfüge und auch die meisten Juristen davon keine Kenntnis hätten, ist entgegen zu halten, dass der Berufungswerber verpflichtet gewesen wäre, vor Durchführung des in Rede stehenden Geschäftes (Behebung und Überweisung eines Geldbetrages nach Russland auf Provisionsbasis) Erkundigungen über die rechtlichen Rahmenbedingungen für derartige Transaktionen bei der zuständigen Behörde einzuholen. Indem er dies unbestrittener Maßen unterlassen hat, ist ihm entgegen seinem diesbezüglichen Vorbringen schuldhaftes Verhalten in der Schuldform der Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Der gegenständlichen Bestrafung des Berufungswerbers wegen Durchführung eines Bankgeschäftes ohne die erforderliche Konzession steht auch der rechtskräftige Freispruch in dem gegen ihn wegen des Verdachts des betrügerischen Datenmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und 2 StGB geführten gerichtlichen Strafverfahren nicht entgegen. Vor dem Hintergrund der jüngeren Judikatur des Europäischen Gerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (siehe dazu VfGH vom 2.7.2009, B559/08, worin sowohl die bisherige Judikatur des EGMR als auch jene des VfGH in einer Zusammenschau dargestellt werden) zu dem in Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Verbot, wegen einer strafbaren Handlung, wegen der bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates eine rechtskräftige Verurteilung oder ein Freispruch vorliegt, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden (Verbot der Doppelbestrafung) liegt gegenständlich keine unzulässige Doppelbestrafung vor. Beiden Verfahren liegt zwar dasselbe tatsächliche Verhalten des Berufungswerbers zu Grunde, doch unterscheiden sich die Straftatbestände des § 148a Abs 1 und 2 (betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch) einerseits und der §§ 1 Abs 1 Z 23 und 4 BWG (konsenslose Durchführung von Bankgeschäften) andererseits in ihren wesentlichen Elementen sehr deutlich.
Das angefochtene Straferkenntnis war somit in der Schuldfrage zu bestätigen.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gegenständlich hat der Berufungswerber zwar nur für kurze Zeit in Form einer einmaligen Transaktion und mit vergleichweise niedrigen Summen das Finanztransfergeschäft ohne Konzession betrieben, dadurch aber dem strafrechtlich verpönten ?Phishing? - wenn auch ohne Wissen und Wollen - Vorschub geleistet. Vor diesem Hintergrund war der objektive Unrechtsgehalt der Tat keineswegs als atypisch geringfügig anzusehen.
Auch das den Berufungswerber treffende Verschulden kann nicht als bloß geringfügig eingestuft werden, zumal weder im Verfahren hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der vom Berufungswerber übertretenen Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderer Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Dass Verdienstmöglichkeiten im Bereich des Finanztransfers an gesetzliche Vorschriften und behördliche Bewilligungen gebunden sind, hätte der Berufungswerber jedenfalls in Erwägung ziehen und entsprechende Erkundigungen einholen müssen. Da er dies gegenständlich unterlassen hat, vermag seine rechtliche Unwissenheit keine Strafmilderung zu bewirken.
Da somit das tatbildliche Verhalten des Berufungswerbers nicht hinter dem in der gesetzlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben ist, kam ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs1 VStG nicht in Betracht. Bereits von der erstinstanzlichen Behörde wurden zu Recht die laut Aktenlage gegebene verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers sowie sein ernstliches Bemühen um Schadenswiedergutmachung als strafmildernd gewertet. Außerdem wurden bereits erstinstanzlich die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, der seinen Angaben im erstinstanzlichen verfahren zufolge vermögenslos ist, als Angestellter ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 2000,-- Euro bezieht und für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig ist, gebührend bei der Strafbemessung berücksichtigt und der gesetzliche Strafrahmen, der immerhin bis 50.000,-- Euro reicht, nur zu einem ganz geringen Bruchteil ausgeschöpft. Die erstinstanzlich verhängte Geldstrafe von 350,-- Euro sowie die für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden erweisen sich sohin als angemessen.
Zur Tatzeit (9.9.2008) waren auf den gegenständlichen Sachverhalt noch die Rechtsvorschriften des BWG, zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bereits jene des mit 1.11.2009 in Kraft getretenen Zahlungsdienstegesetzes - ZaDiG anzuwenden. Da auch das nunmehr geltende ZaDiG eine Konzzessionspflicht für Geschäfte, wie sie dem Berufungswerber zur Last liegen, vorsieht, und auch der Strafrahmen für die konsenslose Durchführung solcher Geschäfte jenem des BWG entspricht, erweist sich die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses geltende Rechtslage im Vergleich zu den zur Tatzeit in Geltung stehenden Vorschriften nicht als günstiger. Die erstinstanzliche Behörde hat daher vor dem Hintergrund des § 1 Abs 2 VStG zu Recht das zur Tatzeit geltende Recht auf den vorliegenden Sachverhalt angewandt.
Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.