Norm: UbG §34a
Rechtssatz: Die Prüfungsbefugnis des Gerichts nach § 34a UbG umfasst nicht nur die Zulässigkeit des Rechtseingriffs als solchen, sondern auch die Umstände, unter denen dieser stattfindet. Entscheidungstexte 7 Ob 136/17a Entscheidungstext OGH 21.09.2017 7 Ob 136/17a European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002... mehr lesen...
Norm: UbG §34a
Rechtssatz: Der erzwungene, mit einer Entblößung verbundene Kleidertausch unter dem Gesichtspunkt des damit verbundenen Eingriffs in die Intimsphäre der betroffenen Personen einer Durchsuchung iSd § 102 Abs 2 StVG nicht unähnlich. Auch ein solcher Kleidertausch ist daher jedenfalls schon deshalb ein die Menschenwürde verletzender Vorgang und daher unzulässig, wenn er in Anwesenheit von dritten, nicht zum Pflegepersonal gehörenden... mehr lesen...
Norm: UbG §34a
Rechtssatz: Eine ca. 35m² große, auf allen Seiten abgeschlossene und überdachte "Terrasse" erfüllt die Voraussetzungen des "Ausgangs ins Freie" nicht. Entscheidungstexte 7 Ob 14/14f Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 14/14f Beisatz: Unter dem Begriff „Ausgang ins Freie“ kann nach allgemeinem Sprachgebrauch nur verstanden werden, dass der Kranke die Möglichkeit haben... mehr lesen...
Norm: UbG §3UbG §33UbG §34a
Rechtssatz: Bevor eine "geistig kranke Raucherin" am Zigarettenrauchen in einer geschlossenen Abteilung, das bei dessen Vornahme im Bett tatsächlich eine Brandgefahrenquelle bilden kann, durch vollständige Fesselung an Händen und Füßen und spätere Verschaffung in einen von ihr allein "benützten" Raum gehindert wird, soll und muß sich das Betreuungspersonal der betroffenen Krankenabteilung (beginnend vom Oberarzt bis ... mehr lesen...